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   [3]weiter nachfolgende Einzelnorm
   [4]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Telemediengesetz (TMG)
§ 5 Allgemeine Informationspflichten

   (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt
   angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
   erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

   1.
          den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
          juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den
          Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der
          Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn
          nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der
          Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

   2.
          Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
          Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
          elektronischen Post,

   3.
          soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird,
          die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
          Aufsichtsbehörde,

   4.
          das Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister,
          Partnerschaftsregister oder Vereinsregister, in das sie eingetragen sind,
          und die entsprechende Registernummer,

   5.
          soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1
          Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
          eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
          mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.
          16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des
          Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
          Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
          89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert
          durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG
          Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

        a)
                die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

        b)
                die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
                Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

        c)
                die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
                zugänglich sind,

   6.
          in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a
          des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
          § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

   7.
          bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
          Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder
          Liquidation befinden, die Angabe hierüber,

   8.
          bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe

        a)
                des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt
                sowie

        b)
                der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

   (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
   unberührt.
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     * [6]Impressum
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     * [8]Barrierefreiheitserklärung
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References

   1. LYNXIMGMAP:https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html#imgmap2018913165839
   2. https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__4.html
   3. https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__6.html
   4. https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/index.html#BJNR017910007BJNE000502128
   5. https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html#Seitenanfang
   6. https://www.gesetze-im-internet.de/impressum.html
   7. https://www.gesetze-im-internet.de/datenschutz.html
   8. https://www.gesetze-im-internet.de/barrierefreiheit.html
   9. https://www.gesetze-im-internet.de/feedbackformular.html

[USEMAP]
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   1. https://www.bmj.de/
   2. https://www.bundesjustizamt.de/


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