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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
[2]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
ZHG
Ausfertigungsdatum: 31.03.1952
Vollzitat:
"Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1225;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 19.5.2020 I 1018
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter [3]Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 2.3.1983 +++) (+++ Änderungen aufgrund EinigVtr
vgl. §§ 2, 4, 16 u. 20 +++)
Im Saarland eingeführt durch V v. 26.8.1957 I 1255, Zuständigkeit d. BMI auf d.
BMJFG übergegangen vgl. auch § 1 Satz 2 Nr. 8 G v. 29.7.1964 I 560
I.
Die Approbation als Zahnarzt
[4]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben
will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die
Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder
"Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer
jederzeit widerruflichen Erlaubnis.
(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen
Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie
vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie
unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich
wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-,
Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende
Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen,
einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.
(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.
(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür
qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie
zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin,
Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von
Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren
subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer
Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von
Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut,
Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder
Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu
zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene,
Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von
Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack
oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.
(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an
zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder
Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von
Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten,
Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten
nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.
(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter
der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin".
[5]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der
Antragsteller
1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen
Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens
fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als
Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen
Berufsausweises, eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in der Anlage zu
diesem Gesetz aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen
Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt
ausgestellten Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaates, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nachgewiesen
wird. Bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der
Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung
abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das
Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende
Datum bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit dem
eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den
Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L
233 S. 1 und S. 10) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren
Änderungen von Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen.
Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3 für die Anerkennung der
zahnärztlichen Ausbildungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, jeweils maßgebenden Datum
aufgenommen und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels 1 der
Richtlinie 78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in der
Anlage zu Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen die Vorlage
einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, aus der sich ergibt,
daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung
mindestens drei Jahre den zahnärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig
ausgeübt hat. Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztlichen
Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkt von
einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des
Zahnarztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat
aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der
zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie
eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 34 der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage
zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Die in den Sätzen 2 und 3
genannten Ausbildungsnachweise gelten auch dann als Nachweis einer
abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4, wenn
die Ausbildung aus einer Dauer von mindestens fünf Jahren und weniger als 5 000
Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand,
sofern die Antragsteller diese Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen
haben. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche
Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der
Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 8 findet
keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG
anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die
Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder
Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,
die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die
zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von
Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs
auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über
Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den
Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten
Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die
Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind,
sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen
treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen
dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird.
Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich
den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen
bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender
Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen
Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der
Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist
Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in
einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die
Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des
Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist,
die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist.
Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit
Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung
unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten
umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat,
nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche
Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die
Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche
Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können
ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die
Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit
oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges
Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen
Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht
entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden
sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die
Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist
durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten
wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen
Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den
Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle
erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu
erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb
von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller,
die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen
als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer
der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist
Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des
zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1
genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der
Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der
Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung
bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch
nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise
aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht
vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung
gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden
ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach
den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3
und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid
über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu
erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder
sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich
seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den
Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt
werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des
zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen
vorzulegen:
1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der
ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des
Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs
berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der
betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur
Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind
darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die
Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im
Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt
werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es
keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die
betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde
oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend
bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine
diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung
ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender
Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird
oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt
wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats,
aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten
Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen
entsprechen,
6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen
zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der
Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach
§ 3 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die
ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der
oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde,
Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der
Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell
bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der
verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im
Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des
Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen
werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel
an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat
ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der
Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung
darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der
Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt
werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des
Antragstellers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können sie von den
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der
sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht
aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung
wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17
keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren
nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen
Bundestag.
[6]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Zahnärzte unter
Berücksichtigung von Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG die
Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, das Nähere über die
staatliche zahnärztliche Prüfung und die Approbation. Die Zulassung zur
zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig
gemacht werden. Für die Meldung zu den Prüfungen und zu den Vorprüfungen sind
Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von
Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen
des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom
Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen
Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG,
die Fristen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt und die Ausstellung
eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.
(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der
Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 sowie
zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 13 vorzusehen.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens
durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder
Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des
Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
[7]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die
zahnärztliche Prüfung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden des
Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Abs. 1
Satz 2 oder in einem Fall des § 20 Abs. 4 Satz 1 erworbene Studium der
Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2
oder 6 oder § 2 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 20a nachzuweisende Ausbildung
nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung
eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen
hat. Eine nach § 2 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden,
wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht
gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand
tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 2 Absatz 2 oder 3 oder
nach § 20a Absatz 5 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die
nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der
in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelten
Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn
nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen
ist.
[8]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen
ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch
erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen
Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu
unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland
erforderlich sind.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht
ausüben.
[9]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6
(weggefallen)
[10]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen
Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird,
ist unwirksam.
[11]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7a
Bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer
der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder
widerrufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation verzichtet hat und
die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die
Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur
Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1 bis zu einer Dauer von zwei
Jahren erteilt werden.
[12]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7b
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über
1.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder der
Erlaubnis, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
2.
die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des
zahnärztlichen Berufs,
3.
den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaubnis,
4.
das Verbot der Ausübung des zahnärztlichen Berufs durch unanfechtbare
gerichtliche Entscheidung oder
5.
das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:
1.
die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben,
insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
2.
Beruf der betroffenen Person,
3.
Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung
getroffen hat,
4.
Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5.
Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach
einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und
zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu
übermitteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und
deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein
Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines
Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der
Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen
nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der
Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der
Approbation oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation
nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die
Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt
unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung
über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1
entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU)
2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur
Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des
Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.
II.
Eingliederung der Dentisten
[13]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung als Dentist
besitzt, erhält die Approbation als Zahnarzt, wenn er an einem Fortbildungskursus
über Mund- und Kieferkrankheiten sowie Arzneimittellehre erfolgreich teilgenommen
hat. Der Fortbildungskursus ist an einem der zugelassenen Lehrinstitute für
Dentisten durchzuführen.
(2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz
hat, entscheidet im Einzelfall darüber, ob einem Dentisten, der eine ausländische
Bestallung als Zahnarzt besitzt, die Bestallung als Zahnarzt unter Befreiung von
der Teilnahme an einem Fortbildungskursus erteilt werden kann.
[14]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9
(1) Dentistenassistenten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein zugelassenes
Lehrinstitut für Dentisten besuchen oder die Voraussetzungen zum Besuch erfüllen,
erhalten die Approbation als Zahnarzt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung als Dentist erworben und
an einem Fortbildungskursus nach § 8 teilgenommen haben.
(2) In besonderen Fällen kann die in Absatz 1 bezeichnete Frist verlängert
werden.
[15]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 10
(1) Anwärter des Dentistenberufs, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die
ordnungsmäßige Ausbildung begonnen haben, erhalten die Approbation als Zahnarzt,
wenn sie die Voraussetzungen für den Besuch eines Lehrinstituts für Dentisten
erfüllt und nach einer viersemestrigen Ausbildung an einem zugelassenen Institut
die Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission bestanden haben.
(2) Die Prüfungsordnung erlässt das Bundesministerium für Gesundheit mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung.
[16]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 11
Die Approbation als Zahnarzt darf in den Fällen der §§ 8 bis 10 nur erteilt
werden, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und kein
Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegt.
[17]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 11a
Die §§ 8 bis 11 sind nur noch auf Anträge von Personen anwendbar, die alle in
diesen Vorschriften vorgesehenen besonderen Voraussetzungen für eine Erteilung
der Approbation als Zahnarzt am 27. Januar 1980 erfüllt hatten.
III.
Sonderbestimmungen
[18]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12
(weggefallen)
[19]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 13
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag
Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung
nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen
Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht
erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 10
erteilt. § 7a bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur
vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, wenn mit dem Antrag
dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde
ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis
steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen
beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der
zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum
hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung
erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4,
5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung.
(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden,
bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis
zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum
1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1
gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige,
soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung
ergibt, keine Anwendung.
(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der
Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung erworben, diese
Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden
Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung
zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer
zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen zu beschränken. Die Erlaubnis kann mit der Auflage
verbunden werden, daß die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde unter
Aufsicht eines Zahnarztes, der die Approbation oder die Erlaubnis nach Absatz 1
besitzt, erfolgt. Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur bis zu
einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit erteilt werden, deren es zum
Abschluß der Ausbildung bedarf.
(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden
ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes.
[20]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 13a
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in
einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem
Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu §
2 Abs. 1 Satz 2, in § 2 Abs. 1 Satz 6 oder in § 20a Absatz 1 bis 4 genannten
zahnärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend
und gelegentlich den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von
Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der
Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer
Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die
Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine
entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen
werden kann.
(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur
Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach
Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich
Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der
Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres
vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen.
Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche
Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der
Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
1.
den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
2.
eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als
Zahnarzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt
der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
ist und keine Vorstrafen vorliegen,
3.
seinen Berufsqualifikationsnachweis und
4.
eine Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die zur
Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.
Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen
über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des
individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht
verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes. Er
kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln
und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen
Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen
von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem
Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zuständigen
Behörden können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des
Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen
strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung
des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung
der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser
Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach
Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde
unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über
das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die
Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken
könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die
zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der
anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung
und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
übermitteln.
(4) Einem Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den
zahnärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Zahnarzt oder einer
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausübt, sind auf Antrag
für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, Bescheinigungen darüber
auszustellen, daß
1.
er in Deutschland rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist,
2.
ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der
Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3.
er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.
[21]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 14
Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten durch Zahnärzte, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung haben, gelten die hierfür
abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.
[22]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 15
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu
regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die
zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der
Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
IV.
Zuständigkeiten
[23]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 16
(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung abgelegt
hat. In den Fällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Approbation von der
zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Studium der
Zahnheilkunde erfolgreich abgeschlossen hat. Für das Verfahren zur Ausstellung
eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes
zuständig, in dem der Beruf des Zahnarztes ausgeübt wird oder ausgeübt werden
soll.
(2) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6,
Absatz 2, 3 und 6 Satz 3, nach den §§ 8 bis 10, 13, 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20a
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt
werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1
übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen
Einrichtung wahrgenommen werden. Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2, §§ 4
und 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf
ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen
nach § 13a Abs. 3 Satz 7. Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der
Verzichtserklärung nach § 7. § 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Entscheidung nach § 7a trifft die zuständige Behörde des Landes, die die
Approbation zurückgenommen oder widerrufen hat.
(4) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes
entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden
ist. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 und
die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 13a Abs. 3 Satz 5 erfolgt
durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird
oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen
eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die
Bescheinigung nach § 13a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
dem der Antragsteller den zahnärztlichen Beruf ausübt.
(5) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur
Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG
eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland
ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in
der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese
Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Soweit die in Deutschland
zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie
2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln
haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.
(6) (weggefallen)
[24]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 17
Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen
Bestimmungen.
V.
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
[25]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 18
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1.
wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als
Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der
Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
2.
wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das
Ruhen der Approbation angeordnet ist.
[26]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 19
Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheilkunde ausgeübt hat, ohne im
Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen
Umfange weiter ausüben. Die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
[27]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 20
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden des Beitritts im
bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für
eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des zahnärztlichen
Berufs berechtigt, soweit sie nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende
Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977
(GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl.
I Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist. Die Berechtigung zur weiteren Führung
einer im Zusammenhang mit der Anerkennung als Fachzahnarzt verliehenen
Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor
dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet führen dürfen, richtet sich nach Landesrecht.
(2) Eine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor
dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13
der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in
der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346)
eingeschränkte Approbation als Zahnarzt gilt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1
dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine
Approbation als Zahnarzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden
Ausübung der Zahnheilkunde und eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige staatliche
Erlaubnis zur Ausübung stomatologischer Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 der
Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der
Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit
ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Studierende der Zahnheilkunde, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein
vorher begonnenes Studium der Zahnheilkunde an Universitäten oder Medizinischen
Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fortsetzen,
schließen das Studium nach den bisher für dieses Gebiet geltenden
Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1997 geschieht. Der
erfolgreiche Studienabschluß steht dem Abschluß des Studiums der Zahnheilkunde
durch die bestandene zahnärztliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich.
Für Studierende, die im September 1991 und später ein Studium der Zahnheilkunde
an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften
der aufgrund des § 3 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für
Zahnärzte. In dieser Verordnung soll bis zum 31. Dezember 1992 geregelt werden,
daß das Studium der Zahnheilkunde künftig eine Pflichtunterrichtsveranstaltung in
der Kinderzahnheilkunde zu umfassen und sich die zahnärztliche Prüfung auf dieses
Fach zu erstrecken hat.
[28]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 20a
(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3
und 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor
dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden
Datum ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. In den
Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers den
Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September
2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genügt, kann die
zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats
des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während
der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat.
(2) In Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei und
Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise des Arztes werden zum Zwecke der
Ausübung der Tätigkeit des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2 der
Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsbezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 anerkannt, wenn die Inhaber der Ausbildungsnachweise ihre ärztliche
Ausbildung spätestens an dem im oben genannten Anhang der Richtlinie 2005/36/EG
für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern
ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats
ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist. Aus dieser Bescheinigung muss
hervorgehen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.
Die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach
Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet und
2.
die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter denselben
Bedingungen auszuüben wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in
Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten
Ausbildungsnachweises.
Von dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit
befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich
absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden
Staates bescheinigt wird. Was die Tschechische Republik und die Slowakei
anbelangt, so werden die in der früheren Tschechoslowakei erworbenen
Ausbildungsnachweise in gleicher Weise wie die tschechischen und slowakischen
Ausbildungsnachweise unter den in den vorstehenden Sätzen genannten Bedingungen
anerkannt.
(3) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Italien Personen ausgestellt
wurden, die ihre Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens
jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine
diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt
ist, aus der sich ergibt, dass
1.
die betreffende Person mit Erfolg eine von den zuständigen italienischen
Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der
überprüft wurde, ob sie Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen
derjenigen Personen vergleichbar sind, die Inhaber eines in Anhang V
Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG für Italien aufgeführten
Ausbildungsnachweise sind,
2.
die betreffende Person sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung
der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien
tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach
Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet hat und
3.
die betreffende Person berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der
Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der
Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V Nummer 5.3.2 der
Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszuüben oder diese tatsächlich,
rechtmäßig sowie hauptsächlich ausübt.
Von der in Satz 1 Nr. 1 genannten Eignungsprüfung sind Personen befreit, die ein
mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen
Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von
den zuständigen Behörden bescheinigt wird. Personen, die ihre medizinische
Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind den oben
genannten Personen gleichgestellt, sofern das in Satz 2 genannte dreijährige
Studium vor dem 31. Dezember 1994 aufgenommen wurde.
(3a) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Spanien Personen ausgestellt
wurden, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 1. Januar 1986 und
dem 31. Dezember 1997 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine
diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörden beigefügt ist,
aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
1.
ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich abgeschlossen hat, und die
zuständigen spanischen Behörden dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel
34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung bescheinigt haben,
2.
während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Spanien tatsächlich,
rechtmäßig und hauptsächlich die Tätigkeiten nach Artikel 36 der
Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat und
3.
berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG
unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die
für Spanien in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt
sind, auszuüben, oder sie tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich
ausübt.
(4) Bei Antragstellern, deren Ausbildungsnachweise
1.
von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs
des Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im
Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21.
August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde,
oder
2.
vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des
Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im
Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
sind die Ausbildungsnachweise als Zahnarzt anzuerkennen, wenn die Behörden dieser
Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der
Aufnahme und Ausübung des Berufs des Zahnarztes in ihrem Hoheitsgebiet die
gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise
und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt
wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den
zahnärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
(5) Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort
genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Berufserfahrung erfüllten,
ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine
wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz
und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. § 2 Absatz 2 Satz 3
bis 9 gilt entsprechend.
[29]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 21 Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und
Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung
(1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019
(BGBl. I S. 933) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden
ist, außer Kraft.
(2) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden
Fassung ist auf Studierende weiter anzuwenden, die das Studium der Zahnheilkunde
vor dem 1. Oktober 2021 beginnen oder bereits begonnen haben. Die
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen findet insoweit keine
Anwendung. Für Studierende nach Satz 1 sind die §§ 133 und 134 der
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen anzuwenden.
[30]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 22
(vollzogene Änderungsvorschrift)
[31]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 23
Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die §§ 29, 40, 53, 54 und 147
der Gewerbeordnung treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf Zahnärzte und
Dentisten beziehen.
[32]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 24
(Inkrafttreten)
[33]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 4)
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2950 - 2953; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche
Bescheinigung Berufsbezeichnung Stichtag
Belgiio/
Belgique/
Belgien Diploma van tandarts/
Diplôme licencié en
science dentaire
-
De universiteiten/
Les universités
-
De bevoegde
Examencommissie
van de Vlaamse
Gemeenschap/Le Jury compétent
d'enseignement
de la Communauté
française
Licentiaat in de tandheelkunde/
Licencié en
science dentaire 28. Januar 1980
B"lgariya Diploma za visshe obrazovanie na obrazovatelno-kvalifikacionna
stepen 'Magist"r` po 'Dentalna med-icina` s profes-ionalna
kvalif-ikaciya 'Magist"r-lekar po dentalna medicina` Fakultet po dentalna
medic-ina k"m Medic-inski universitet Lekar po dentalna medicina 1. Januar 2007
Ceská
republika Diplom o ukoncení
studia ve studijním
programu zubní lékarství (doktor) Lékarská fakulta
univerzity v Ceské
republice Vysvedcení
o státní
rigorózní zkousce Zubní lékar 1. Mai 2004
Danmark Bevis for
tandlægeeksamen
(odontologisk
kandidateksamen) Tandlægehøjskolerne, Sundhedsvidenskabeligt universitets-
fakultet Autorisation som
tandlæge, udstedt
af Sundhedsstyrelsen Tandlæge 28. Januar 1980
Eesti Diplom
hambaarstiteaduse
õppekava läbimise kohta Tartu Ülikool Hambaarst 1. Mai 2004
Ella'*s Ptuxi'o Odovtiatriky%*s Pavepisty%µio Odonti'atro*s y% xeirou%rgo*s
odonti'atro*s 1. Januar 1981
España Título de Licenciado
en Odontología El rector de
una universidad Licenciado en
odontología 1. Januar 1986
France Diplôme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire Universités Chirurgien-
dentiste 28. Januar 1980
Hrvatska Diploma "doktor dentalne medicine/doktorica
dentalne medicine" Fakulteti sveucilista u
Republici Hrvatskoj doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine 1.
Juli 2013
Ireland
-
Bachelor in Dental
Science (B.Dent.Sc.)
-
Bachelor of Dental
Surgery (BDS)
-
Licentiate in Dental
Surgery (LDS)
-
Universities
-
Royal College of
Surgeons in Ireland
-
Dentist
-
Dental
practitioner
-
Dental
surgeon
28. Januar 1980
Italia Diploma di laurea in
Odontoiatria e Protesi Dentaria Università Diploma di abilitazione all'esercizio
della professione di odontoiatra Odontoiatra 28. Januar 1980
Ku%pro*s Pistopoiytiko'
Eggrafy%*s Odontia'trou Odontiatriko' Suµbou%lio Odonti'atro*s 1. Mai 2004
Latvija Zobarsta diploms Universitates tipa augstskola Rezidenta
diploms par zobarsta pecdiploma izglitibas
programmas
pabeigsanu, ko izsniedz universitates tipa augsts-
kola un
"Sertifikats" - kompetentas iestades izsniegts
dokuments,kas apliecina, ka persona ir nokartojusi sertifikacijas eksamenu
zobarstnieciba Zobarsts 1. Mai 2004
Lietuva Aukstojo mokslo
diplomas, nurodantis
suteikta gydytojo
odontologo kvalifikacija Universitetas Internaturos pazymejimas, nurodantis
suteikta
gydytojo odontologo
profesine kvalifikacija Gydytojas
odontologas 1. Mai 2004
Luxembourg Diplôme d'Etat de docteur en médecine dentaire Jury d'examen d'Etat
Médecin-dentiste 28. Januar 1980
Magyarország Fogorvos oklevél
(doctor medicinae
dentariae, röv.:
dr. med. dent.) Egyetem Fogorvos 1. Mai 2004
Malta Lawrja fil- Kirurgija
Dentali Universita´ ta Malta Kirurgu Dentali 1. Mai 2004
Nederland Universitair getuigschrift van een met goed
gevolg afgelegd
tandartsexamen Faculteit
Tandheelkunde Tandarts 28. Januar 1980
Österreich Bescheid über die
Verleihung des
akademischen Grades "Doktor der
Zahnheilkunde" Medizinische Fakultät der Universität Zahnarzt 1. Januar 1994
Polska Dyplom ukonczenia
studiów wyzszych z
tytul/em "lekarz dentysta"
1.
Akademia
Medyczna,
2.
Uniwersytet
Medyczny,
3.
Collegium
Medicum
Uniwersytetu
Jagiellonskiego
Lekarsko - Dentystyczny Egzamin Panstwowy Lekarz dentysta 1. Mai 2004
Portugal Carta de curso de
licenciatura em medicina dentária
-
Faculdades
-
Institutos
Superiores
Médico dentista 1. Januar 1986
România Diploma de licenta de
medic dentist Universitati medic dentist 1. Oktober 2003
Slovenija Diploma, s katero
se podeljuje strokovni naslov"doktor dentalne medicine/doktorica
dentalne medicine" - Univerza Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu
za poklic
zoboz-
dravnik/zobozdravnica Doktor dentalne
medicine/Doktorica dentalne medicine 1. Mai 2004
Slovensko Vysokoskolský diplom
o udelení akademického
titulu "doktor zubného
lekárstva" ("MDDr".) - Vysoká skola Zubný lekár 1. Mai 2004
Suomi/
Finland Hammaslääketieteen
lisensiaatin tutkinto/
Odontologie
licentiatexamen
-
Helsingin yliopisto/
Helsingfors
universitet
-
Oulun yliopisto
-
Turun yliopisto
Terveyden-
huollon
oikeustur-
vakeskuksen päätös
käytännön palvelun
hyväksymisestä/
Beslut av Rättskyddscentralen för hälsovården om god-
kännande
av praktisk tjänstgöring Hammaslääkäri/Tandläkare 1. Januar 1994
Sverige Tandläkarexamen
-
Universitetet
i Umeå
-
Universitetet
i Göteborg
-
Karolinska
Institutet
-
Malmö Högskola
Endast för examens-
bevis som
erhållits före
den 1 juli 1995, ett
utbildningsbevis som
utfärdats av Socialsty-
relsen Tandläkare 1. Januar 1994
United Kingdom
-
Bachelor of Dental
Surgery (BDS or
B.Ch.D.)
-
Licentiate in
Dental Surgery
-
Universities
-
Royal Colleges
-
Dentist
-
Dental
practitioner
-
Dental surgeon
28. Januar 1980
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References
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9. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001102307
10. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001201307
11. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001301307
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16. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001702310
17. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001801307
18. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001901307
19. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002010116
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21. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002201307
22. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002301307
23. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002411116
24. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002505116
25. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002602310
26. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002701307
27. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002802307
28. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002909116
29. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE003003116
30. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE003101307
31. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE003201307
32. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE003301307
33. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE003407360
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44. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/BJNR002210952.html
[USEMAP]
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1. https://www.bmj.de/
2. https://www.bundesjustizamt.de/
Usage: http://www.kk-software.de/kklynxview/get/URL
e.g. http://www.kk-software.de/kklynxview/get/http://www.kk-software.de
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