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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

   [2]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

   ZHG

   Ausfertigungsdatum: 31.03.1952

   Vollzitat:

   "Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom
   16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
   19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist"
   Stand: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1225;
          zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 19.5.2020 I 1018
   Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter [3]Hinweise

Fußnote

   (+++ Textnachweis Geltung ab: 2.3.1983 +++) (+++ Änderungen aufgrund EinigVtr
   vgl. §§ 2, 4, 16 u. 20 +++)
   Im Saarland eingeführt durch V v. 26.8.1957 I 1255, Zuständigkeit d. BMI auf d.
   BMJFG übergegangen vgl. auch § 1 Satz 2 Nr. 8 G v. 29.7.1964 I 560

I.
Die Approbation als Zahnarzt

   [4]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1

   (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben
   will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die
   Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder
   "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer
   jederzeit widerruflichen Erlaubnis.
   (2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
   oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die
   Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich
   einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen
   Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne
   Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie
   vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des
   Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie
   unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
   (3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich
   wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-,
   Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende
   Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen,
   einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.
   (4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.
   (5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür
   qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie
   zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin,
   Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von
   Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren
   subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer
   Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von
   Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut,
   Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder
   Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu
   zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene,
   Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von
   Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack
   oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.
   (6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an
   zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder
   Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von
   Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten,
   Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten
   nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.
   (7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter
   der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin".
   [5]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2

   (1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der
   Antragsteller

   1.
          (weggefallen)

   2.
          sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine
          Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
          ergibt,

   3.
          nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

   4.
          nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen
          Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens
          fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
          bestanden hat,

   5.
          über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse
          der deutschen Sprache verfügt.

   Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem
   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
   eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
   Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
   Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als
   Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen
   Berufsausweises, eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in der Anlage zu
   diesem Gesetz aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz
   aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen
   Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum oder eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt
   ausgestellten Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaates, dem Deutschland und
   die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union
   vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nachgewiesen
   wird. Bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der
   Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung
   abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das
   Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende
   Datum bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
   Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
   Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit dem
   eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den
   Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L
   233 S. 1 und S. 10) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Das
   Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
   nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren
   Änderungen von Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
   Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen.
   Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3 für die Anerkennung der
   zahnärztlichen Ausbildungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
   Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische
   Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen
   entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, jeweils maßgebenden Datum
   aufgenommen und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels 1 der
   Richtlinie 78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in der
   Anlage zu Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen die Vorlage
   einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, aus der sich ergibt,
   daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung
   mindestens drei Jahre den zahnärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig
   ausgeübt hat. Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztlichen
   Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkt von
   einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
   Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
   Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
   Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des
   Zahnarztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat
   aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der
   zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie
   eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 34 der
   Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage
   zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Die in den Sätzen 2 und 3
   genannten Ausbildungsnachweise gelten auch dann als Nachweis einer
   abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4, wenn
   die Ausbildung aus einer Dauer von mindestens fünf Jahren und weniger als 5 000
   Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand,
   sofern die Antragsteller diese Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen
   haben. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche
   Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der
   Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 8 findet
   keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG
   anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.
   (1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt
   wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des
   Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die
   Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder
   Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,
   die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die
   Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die
   zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von
   Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs
   auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über
   Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den
   Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten
   Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die
   Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
   Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind,
   sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen
   treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen
   dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird.
   Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich
   den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können
   zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen
   bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender
   Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen
   Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der
   Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
   (2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist
   Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in
   einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
   Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die
   Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
   ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des
   Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist,
   die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist.
   Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

   1.
          die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit
          Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung
          unterscheiden, oder

   2.
          der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten
          umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat,
          nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche
          Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden,
          die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.

   Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine
   wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die
   Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche
   Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können
   ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die
   Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit
   oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges
   Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen
   Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht
   entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden
   sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die
   Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
   die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist
   durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten
   wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen
   Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den
   Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle
   erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu
   erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb
   von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller,
   die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen
   als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer
   der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.
   (3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist
   Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des
   zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1
   genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn
   die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der
   Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der
   Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen
   einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung
   bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch
   nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder
   sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise
   aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht
   vorgelegt werden können.
   (3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung
   gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden
   ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach
   den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3
   und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid
   über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu
   erteilen.
   (4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen
   nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder
   sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
   (5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich
   seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
   ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den
   Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt
   werden.
   (6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des
   zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen
   vorzulegen:

   1.
          ein Identitätsnachweis,

   1a.
          eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der
          ausgeübten Erwerbstätigkeiten,

   2.
          eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des
          Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs
          berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der
          betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,

   2a.
          im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur
          Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind
          darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen,

   3.
          die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des
          Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die
          Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im
          Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt
          werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es
          keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die
          betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde
          oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend
          bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine
          diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung
          ausstellt, abgegeben hat,

   4.
          der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender
          Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird
          oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt
          wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
          ausgestellte Bescheinigung,

   5.
          eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats,
          aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten
          Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen
          entsprechen,

   6.
          in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen
          zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der
          Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach
          § 3 Absatz 1 geregelt ist,

   7.
          für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1
          Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde
          eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
          den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
          Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die
          Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
          eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die
          ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der
          oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde,
          Unterlagen darüber,

        a)
                ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der
                Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell
                bescheinigt worden ist,

        b)
                ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der
                verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im
                Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und

        c)
                ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des
                Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen
                werden.

          Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
          als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel
          an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat
          ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den
          zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der
          Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung
          darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der
          Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt
          werden.

   Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des
   Antragstellers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können sie von den
   zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der
   sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht
   aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung
   wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
   (7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17
   keine Anwendung.
   (8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren
   nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen
   Bundestag.
   [6]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3

   (1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit
   Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Zahnärzte unter
   Berücksichtigung von Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG die
   Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, das Nähere über die
   staatliche zahnärztliche Prüfung und die Approbation. Die Zulassung zur
   zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig
   gemacht werden. Für die Meldung zu den Prüfungen und zu den Vorprüfungen sind
   Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von
   Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln.
   (2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen
   des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom
   Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen
   Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG,
   die Fristen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt und die Ausstellung
   eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.
   (2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der
   Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 sowie
   zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 13 vorzusehen.
   (3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage
   erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens
   durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder
   Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des
   Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
   [7]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4

   (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die
   zahnärztliche Prüfung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden des
   Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel
   3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Abs. 1
   Satz 2 oder in einem Fall des § 20 Abs. 4 Satz 1 erworbene Studium der
   Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2
   oder 6 oder § 2 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 20a nachzuweisende Ausbildung
   nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung
   eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen
   hat. Eine nach § 2 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden,
   wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht
   gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand
   tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 2 Absatz 2 oder 3 oder
   nach § 20a Absatz 5 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die
   nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der
   in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelten
   Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der
   Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.
   (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach §
   2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn
   nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen
   ist.
   [8]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5

   (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

   1.
          gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine
          Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
          ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,

   2.
          nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen
          ist,

   3.
          Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch
          erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen
          Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu
          unterziehen,

   4.
          sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen
          Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland
          erforderlich sind.

   (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
   (3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht
   ausüben.
   [9]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6

   (weggefallen)
   [10]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7

   Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen
   Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird,
   ist unwirksam.
   [11]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7a

   Bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer
   der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder
   widerrufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation verzichtet hat und
   die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die
   Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur
   Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1 bis zu einer Dauer von zwei
   Jahren erteilt werden.
   [12]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7b

   (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der
   anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über

   1.
          den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder der
          Erlaubnis, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,

   2.
          die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des
          zahnärztlichen Berufs,

   3.
          den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaubnis,

   4.
          das Verbot der Ausübung des zahnärztlichen Berufs durch unanfechtbare
          gerichtliche Entscheidung oder

   5.
          das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.

   (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:

   1.
          die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben,
          insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,

   2.
          Beruf der betroffenen Person,

   3.
          Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung
          getroffen hat,

   4.
          Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

   5.
          Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt.

   Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach
   Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
   Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach
   einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die Verordnung (EU)
   Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
   die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und
   zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom
   14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu
   übermitteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die
   Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und
   deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein
   Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
   Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
   (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines
   Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
   zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der
   anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
   der Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der
   Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet
   die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der
   anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
   der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1
   Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen
   nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der
   Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
   (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der
   Approbation oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation
   nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
   verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der
   anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die
   Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
   Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte
   Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt
   unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung
   über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1
   entsprechend.
   (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU)
   2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur
   Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des
   Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
   zu beachten.

II.
Eingliederung der Dentisten

   [13]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8

   (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung als Dentist
   besitzt, erhält die Approbation als Zahnarzt, wenn er an einem Fortbildungskursus
   über Mund- und Kieferkrankheiten sowie Arzneimittellehre erfolgreich teilgenommen
   hat. Der Fortbildungskursus ist an einem der zugelassenen Lehrinstitute für
   Dentisten durchzuführen.
   (2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz
   hat, entscheidet im Einzelfall darüber, ob einem Dentisten, der eine ausländische
   Bestallung als Zahnarzt besitzt, die Bestallung als Zahnarzt unter Befreiung von
   der Teilnahme an einem Fortbildungskursus erteilt werden kann.
   [14]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9

   (1) Dentistenassistenten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein zugelassenes
   Lehrinstitut für Dentisten besuchen oder die Voraussetzungen zum Besuch erfüllen,
   erhalten die Approbation als Zahnarzt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach
   Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung als Dentist erworben und
   an einem Fortbildungskursus nach § 8 teilgenommen haben.
   (2) In besonderen Fällen kann die in Absatz 1 bezeichnete Frist verlängert
   werden.
   [15]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10

   (1) Anwärter des Dentistenberufs, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die
   ordnungsmäßige Ausbildung begonnen haben, erhalten die Approbation als Zahnarzt,
   wenn sie die Voraussetzungen für den Besuch eines Lehrinstituts für Dentisten
   erfüllt und nach einer viersemestrigen Ausbildung an einem zugelassenen Institut
   die Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission bestanden haben.
   (2) Die Prüfungsordnung erlässt das Bundesministerium für Gesundheit mit
   Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung.
   [16]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11

   Die Approbation als Zahnarzt darf in den Fällen der §§ 8 bis 10 nur erteilt
   werden, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und kein
   Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegt.
   [17]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11a

   Die §§ 8 bis 11 sind nur noch auf Anträge von Personen anwendbar, die alle in
   diesen Vorschriften vorgesehenen besonderen Voraussetzungen für eine Erteilung
   der Approbation als Zahnarzt am 27. Januar 1980 erfüllt hatten.

III.
Sonderbestimmungen

   [18]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12

   (weggefallen)
   [19]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13

   (1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag
   Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung
   nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen
   Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der
   Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht
   erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 10
   erteilt. § 7a bleibt unberührt.
   (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur
   vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, wenn mit dem Antrag
   dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde
   ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis
   steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
   (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen
   beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der
   zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
   (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum
   hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung
   erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der
   Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4,
   5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung.
   (3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden,
   bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis
   zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum
   1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1
   gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
   Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis
   nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige,
   soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung
   ergibt, keine Anwendung.
   (4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der
   Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung erworben, diese
   Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

   1.
          der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden
          Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung
          zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und

   2.
          die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer
          zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

   Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte Tätigkeiten und
   Beschäftigungsstellen zu beschränken. Die Erlaubnis kann mit der Auflage
   verbunden werden, daß die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde unter
   Aufsicht eines Zahnarztes, der die Approbation oder die Erlaubnis nach Absatz 1
   besitzt, erfolgt. Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur bis zu
   einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit erteilt werden, deren es zum
   Abschluß der Ausbildung bedarf.
   (5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden
   ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes.
   [20]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13a

   (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
   anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
   eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
   Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
   Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in
   einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem
   Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
   und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
   eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
   abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu §
   2 Abs. 1 Satz 2, in § 2 Abs. 1 Satz 6 oder in § 20a Absatz 1 bis 4 genannten
   zahnärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als
   Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend
   und gelegentlich den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von
   Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der
   Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
   Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer
   Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die
   Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine
   entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen
   werden kann.
   (2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur
   Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach
   Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich
   Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der
   Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres
   vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen.
   Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche
   Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der
   Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

   1.
          den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

   2.
          eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als
          Zahnarzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt
          der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
          ist und keine Vorstrafen vorliegen,

   3.
          seinen Berufsqualifikationsnachweis und

   4.
          eine Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die zur
          Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
          Sprache verfügt.

   Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen
   über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des
   individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht
   verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
   Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
   (3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes. Er
   kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln
   und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen
   Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen
   von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem
   Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zuständigen
   Behörden können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des
   Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle
   Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des
   Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen
   strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung
   des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung
   der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser
   Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach
   Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde
   unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über
   das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die
   Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken
   könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
   einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen
   Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
   Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
   Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die
   zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der
   anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung
   und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine
   berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
   übermitteln.
   (4) Einem Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
   eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder
   Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
   Rechtsanspruch eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den
   zahnärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Zahnarzt oder einer
   Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausübt, sind auf Antrag
   für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der
   Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die
   Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich
   einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, Bescheinigungen darüber
   auszustellen, daß

    1.
          er in Deutschland rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist,

    2.
          ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der
          Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

    3.
          er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.

   [21]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14

   Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten durch Zahnärzte, die im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung haben, gelten die hierfür
   abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.
   [22]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15

   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu
   regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die
   zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der
   Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.

IV.
Zuständigkeiten

   [23]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16

   (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 die zuständige
   Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung abgelegt
   hat. In den Fällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Approbation von der
   zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Studium der
   Zahnheilkunde erfolgreich abgeschlossen hat. Für das Verfahren zur Ausstellung
   eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes
   zuständig, in dem der Beruf des Zahnarztes ausgeübt wird oder ausgeübt werden
   soll.
   (2) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6,
   Absatz 2, 3 und 6 Satz 3, nach den §§ 8 bis 10, 13, 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20a
   trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt
   werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1
   übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen
   Einrichtung wahrgenommen werden. Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2, §§ 4
   und 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf
   ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen
   nach § 13a Abs. 3 Satz 7. Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der
   Verzichtserklärung nach § 7. § 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
   (3) Die Entscheidung nach § 7a trifft die zuständige Behörde des Landes, die die
   Approbation zurückgenommen oder widerrufen hat.
   (4) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes
   entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden
   ist. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 und
   die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 13a Abs. 3 Satz 5 erfolgt
   durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird
   oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen
   eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die
   Bescheinigung nach § 13a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
   dem der Antragsteller den zahnärztlichen Beruf ausübt.
   (5) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
   des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem
   Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
   Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur
   Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG
   eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland
   ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in
   der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese
   Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Soweit die in Deutschland
   zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie
   2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln
   haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.
   (6) (weggefallen)
   [24]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17

   Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit
   Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen
   Bestimmungen.

V.
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

   [25]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18

   Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,

   1.
          wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als
          Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der
          Zahnheilkunde berechtigt zu sein,

   2.
          wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das
          Ruhen der Approbation angeordnet ist.

   [26]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19

   Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheilkunde ausgeübt hat, ohne im
   Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen
   Umfange weiter ausüben. Die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
   [27]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20

   (1) Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden des Beitritts im
   bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
   berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für
   eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in
   Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des zahnärztlichen
   Berufs berechtigt, soweit sie nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende
   Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977
   (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl.
   I Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist. Die Berechtigung zur weiteren Führung
   einer im Zusammenhang mit der Anerkennung als Fachzahnarzt verliehenen
   Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor
   dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet führen dürfen, richtet sich nach Landesrecht.
   (2) Eine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor
   dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
   berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13
   der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in
   der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346)
   eingeschränkte Approbation als Zahnarzt gilt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1
   dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine
   Approbation als Zahnarzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen
   des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
   (3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden
   Ausübung der Zahnheilkunde und eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts
   in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige staatliche
   Erlaubnis zur Ausübung stomatologischer Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 der
   Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der
   Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit
   ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.
   (4) Studierende der Zahnheilkunde, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein
   vorher begonnenes Studium der Zahnheilkunde an Universitäten oder Medizinischen
   Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fortsetzen,
   schließen das Studium nach den bisher für dieses Gebiet geltenden
   Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1997 geschieht. Der
   erfolgreiche Studienabschluß steht dem Abschluß des Studiums der Zahnheilkunde
   durch die bestandene zahnärztliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich.
   Für Studierende, die im September 1991 und später ein Studium der Zahnheilkunde
   an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften
   der aufgrund des § 3 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für
   Zahnärzte. In dieser Verordnung soll bis zum 31. Dezember 1992 geregelt werden,
   daß das Studium der Zahnheilkunde künftig eine Pflichtunterrichtsveranstaltung in
   der Kinderzahnheilkunde zu umfassen und sich die zahnärztliche Prüfung auf dieses
   Fach zu erstrecken hat.
   [28]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20a

   (1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3
   und 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor
   dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden
   Datum ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
   Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische
   Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
   beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. In den
   Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers den
   Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September
   2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genügt, kann die
   zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats
   des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während
   der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre
   ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat.
   (2) In Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei und
   Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise des Arztes werden zum Zwecke der
   Ausübung der Tätigkeit des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2 der
   Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsbezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 4 anerkannt, wenn die Inhaber der Ausbildungsnachweise ihre ärztliche
   Ausbildung spätestens an dem im oben genannten Anhang der Richtlinie 2005/36/EG
   für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern
   ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats
   ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist. Aus dieser Bescheinigung muss
   hervorgehen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

   1.
          Die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor
          Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
          tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach
          Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet und

   2.
          die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter denselben
          Bedingungen auszuüben wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in
          Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten
          Ausbildungsnachweises.

   Von dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit
   befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich
   absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie
   2005/36/EG genannten Ausbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden
   Staates bescheinigt wird. Was die Tschechische Republik und die Slowakei
   anbelangt, so werden die in der früheren Tschechoslowakei erworbenen
   Ausbildungsnachweise in gleicher Weise wie die tschechischen und slowakischen
   Ausbildungsnachweise unter den in den vorstehenden Sätzen genannten Bedingungen
   anerkannt.
   (3) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Italien Personen ausgestellt
   wurden, die ihre Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens
   jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine
   diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt
   ist, aus der sich ergibt, dass

   1.
          die betreffende Person mit Erfolg eine von den zuständigen italienischen
          Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der
          überprüft wurde, ob sie Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen
          derjenigen Personen vergleichbar sind, die Inhaber eines in Anhang V
          Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG für Italien aufgeführten
          Ausbildungsnachweise sind,

   2.
          die betreffende Person sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung
          der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien
          tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach
          Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet hat und

   3.
          die betreffende Person berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der
          Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der
          Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V Nummer 5.3.2 der
          Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszuüben oder diese tatsächlich,
          rechtmäßig sowie hauptsächlich ausübt.

   Von der in Satz 1 Nr. 1 genannten Eignungsprüfung sind Personen befreit, die ein
   mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen
   Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von
   den zuständigen Behörden bescheinigt wird. Personen, die ihre medizinische
   Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind den oben
   genannten Personen gleichgestellt, sofern das in Satz 2 genannte dreijährige
   Studium vor dem 31. Dezember 1994 aufgenommen wurde.
   (3a) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Spanien Personen ausgestellt
   wurden, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 1. Januar 1986 und
   dem 31. Dezember 1997 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine
   diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörden beigefügt ist,
   aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

   1.
          ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich abgeschlossen hat, und die
          zuständigen spanischen Behörden dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel
          34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung bescheinigt haben,

   2.
          während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
          mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Spanien tatsächlich,
          rechtmäßig und hauptsächlich die Tätigkeiten nach Artikel 36 der
          Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat und

   3.
          berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG
          unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die
          für Spanien in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt
          sind, auszuüben, oder sie tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich
          ausübt.

   (4) Bei Antragstellern, deren Ausbildungsnachweise

   1.
          von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs
          des Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im
          Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21.
          August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde,
          oder

   2.
          vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des
          Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im
          Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,

   sind die Ausbildungsnachweise als Zahnarzt anzuerkennen, wenn die Behörden dieser
   Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der
   Aufnahme und Ausübung des Berufs des Zahnarztes in ihrem Hoheitsgebiet die
   gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise
   und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt
   wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der
   Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den
   zahnärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
   (5) Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort
   genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Berufserfahrung erfüllten,
   ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine
   wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz
   und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. § 2 Absatz 2 Satz 3
   bis 9 gilt entsprechend.
   [29]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und
Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung

   (1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019
   (BGBl. I S. 933) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
   Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
   Artikel 11 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden
   ist, außer Kraft.
   (2) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden
   Fassung ist auf Studierende weiter anzuwenden, die das Studium der Zahnheilkunde
   vor dem 1. Oktober 2021 beginnen oder bereits begonnen haben. Die
   Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen findet insoweit keine
   Anwendung. Für Studierende nach Satz 1 sind die §§ 133 und 134 der
   Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen anzuwenden.
   [30]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22

   (vollzogene Änderungsvorschrift)
   [31]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23

   Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die §§ 29, 40, 53, 54 und 147
   der Gewerbeordnung treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf Zahnärzte und
   Dentisten beziehen.
   [32]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24

   (Inkrafttreten)
   [33]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 4)

   (Fundstelle: BGBl. I 2007, 2950 - 2953; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
   Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche
   Bescheinigung Berufsbezeichnung Stichtag
   Belgiio/
   Belgique/
   Belgien Diploma van tandarts/
   Diplôme licencié en
   science dentaire

   -
          De universiteiten/
          Les universités

   -
          De bevoegde
          Examencommissie
          van de Vlaamse
          Gemeenschap/Le Jury compétent
          d'enseignement
          de la Communauté
          française

     Licentiaat in de tandheelkunde/
   Licencié en
   science dentaire 28. Januar 1980
   B"lgariya Diploma za visshe obrazovanie na obrazovatelno-kvalifikacionna
   stepen 'Magist"r` po 'Dentalna med-icina` s profes-ionalna
   kvalif-ikaciya 'Magist"r-lekar po dentalna medicina` Fakultet po dentalna
   medic-ina k"m Medic-inski universitet   Lekar po dentalna medicina 1. Januar 2007
   Ceská
   republika Diplom o ukoncení
   studia ve studijním
   programu zubní lékarství (doktor) Lékarská fakulta
   univerzity v Ceské
   republice Vysvedcení
   o státní
   rigorózní zkousce Zubní lékar 1. Mai 2004
   Danmark Bevis for
   tandlægeeksamen
   (odontologisk
   kandidateksamen) Tandlægehøjskolerne, Sundhedsvidenskabeligt universitets-
   fakultet Autorisation som
   tandlæge, udstedt
   af Sundhedsstyrelsen Tandlæge 28. Januar 1980
   Eesti Diplom
   hambaarstiteaduse
   õppekava läbimise kohta Tartu Ülikool   Hambaarst 1. Mai 2004
   Ella'*s Ptuxi'o Odovtiatriky%*s Pavepisty%µio   Odonti'atro*s y% xeirou%rgo*s
   odonti'atro*s 1. Januar 1981
   España Título de Licenciado
   en Odontología El rector de
   una universidad   Licenciado en
   odontología 1. Januar 1986
   France Diplôme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire Universités   Chirurgien-
   dentiste 28. Januar 1980
   Hrvatska Diploma "doktor dentalne medicine/doktorica
   dentalne medicine" Fakulteti sveucilista u
   Republici Hrvatskoj   doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine 1.
   Juli 2013
   Ireland

   -
          Bachelor in Dental
          Science (B.Dent.Sc.)

   -
          Bachelor of Dental
          Surgery (BDS)

   -
          Licentiate in Dental
          Surgery (LDS)

   -
          Universities

   -
          Royal College of
          Surgeons in Ireland



   -
          Dentist

   -
          Dental
          practitioner

   -
          Dental
          surgeon

   28. Januar 1980
   Italia Diploma di laurea in
   Odontoiatria e Protesi Dentaria Università Diploma di abilitazione all'esercizio
   della professione di odontoiatra Odontoiatra 28. Januar 1980
   Ku%pro*s Pistopoiytiko'
   Eggrafy%*s Odontia'trou Odontiatriko' Suµbou%lio   Odonti'atro*s 1. Mai 2004
   Latvija Zobarsta diploms Universitates tipa augstskola Rezidenta
   diploms par zobarsta pecdiploma izglitibas
   programmas
   pabeigsanu, ko izsniedz universitates tipa augsts-
   kola un
   "Sertifikats" - kompetentas iestades izsniegts
   dokuments,kas apliecina, ka persona ir nokartojusi sertifikacijas eksamenu
   zobarstnieciba Zobarsts 1. Mai 2004
   Lietuva Aukstojo mokslo
   diplomas, nurodantis
   suteikta gydytojo
   odontologo kvalifikacija Universitetas Internaturos pazymejimas, nurodantis
   suteikta
   gydytojo odontologo
   profesine kvalifikacija Gydytojas
   odontologas 1. Mai 2004
   Luxembourg Diplôme d'Etat de docteur en médecine dentaire Jury d'examen d'Etat
   Médecin-dentiste 28. Januar 1980
   Magyarország Fogorvos oklevél
   (doctor medicinae
   dentariae, röv.:
   dr. med. dent.) Egyetem   Fogorvos 1. Mai 2004
   Malta Lawrja fil- Kirurgija
   Dentali Universita´ ta Malta   Kirurgu Dentali 1. Mai 2004
   Nederland Universitair getuigschrift van een met goed
   gevolg afgelegd
   tandartsexamen Faculteit
   Tandheelkunde   Tandarts 28. Januar 1980
   Österreich Bescheid über die
   Verleihung des
   akademischen Grades "Doktor der
   Zahnheilkunde" Medizinische Fakultät der Universität   Zahnarzt 1. Januar 1994
   Polska Dyplom ukonczenia
   studiów wyzszych z
   tytul/em "lekarz dentysta"

   1.
          Akademia
          Medyczna,

   2.
          Uniwersytet
          Medyczny,

   3.
          Collegium
          Medicum
          Uniwersytetu
          Jagiellonskiego

   Lekarsko - Dentystyczny Egzamin Panstwowy Lekarz dentysta 1. Mai 2004
   Portugal Carta de curso de
   licenciatura em medicina dentária

   -
          Faculdades

   -
          Institutos
          Superiores

     Médico dentista 1. Januar 1986
   România Diploma de licenta de
   medic dentist Universitati   medic dentist 1. Oktober 2003
   Slovenija Diploma, s katero
   se podeljuje strokovni naslov"doktor dentalne medicine/doktorica
   dentalne medicine" - Univerza Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu
   za poklic
   zoboz-
   dravnik/zobozdravnica Doktor dentalne
   medicine/Doktorica dentalne medicine 1. Mai 2004
   Slovensko Vysokoskolský diplom
   o udelení akademického
   titulu "doktor zubného
   lekárstva" ("MDDr".) - Vysoká skola   Zubný lekár 1. Mai 2004
   Suomi/
   Finland Hammaslääketieteen
   lisensiaatin tutkinto/
   Odontologie
   licentiatexamen

   -
          Helsingin yliopisto/
          Helsingfors
          universitet

   -
          Oulun yliopisto

   -
          Turun yliopisto

   Terveyden-
   huollon
   oikeustur-
   vakeskuksen päätös
   käytännön palvelun
   hyväksymisestä/
   Beslut av Rättskyddscentralen för hälsovården om god-
   kännande
   av praktisk tjänstgöring Hammaslääkäri/Tandläkare 1. Januar 1994
   Sverige Tandläkarexamen

   -
          Universitetet
          i Umeå

   -
          Universitetet
          i Göteborg

   -
          Karolinska
          Institutet

   -
          Malmö Högskola

   Endast för examens-
   bevis som
   erhållits före
   den 1 juli 1995, ett
   utbildningsbevis som
   utfärdats av Socialsty-
   relsen Tandläkare 1. Januar 1994
   United Kingdom

   -
          Bachelor of Dental
          Surgery (BDS or
          B.Ch.D.)

   -
          Licentiate in
          Dental Surgery

   -
          Universities

   -
          Royal Colleges



   -
          Dentist

   -
          Dental
          practitioner

   -
          Dental surgeon

   28. Januar 1980
     * [34]zum Seitenanfang
     * [35]Impressum
     * [36]Datenschutz
     * [37]Barrierefreiheitserklärung
     * [38]Feedback-Formular
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References

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   2. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html
   3. https://www.gesetze-im-internet.de/hinweise.html#stand
   4. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE000605301
   5. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE000715116
   6. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE000809116
   7. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE000908310
   8. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001003301
   9. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001102307
  10. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001201307
  11. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001301307
  12. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE003600116
  13. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001402320
  14. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001501307
  15. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001604310
  16. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001702310
  17. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001801307
  18. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE001901307
  19. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002010116
  20. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002107116
  21. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002201307
  22. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002301307
  23. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002411116
  24. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002505116
  25. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002602310
  26. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002701307
  27. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002802307
  28. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE002909116
  29. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE003003116
  30. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE003101307
  31. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE003201307
  32. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE003301307
  33. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/index.html#BJNR002210952BJNE003407360
  34. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/BJNR002210952.html#Seitenanfang
  35. https://www.gesetze-im-internet.de/impressum.html
  36. https://www.gesetze-im-internet.de/datenschutz.html
  37. https://www.gesetze-im-internet.de/barrierefreiheit.html
  38. https://www.gesetze-im-internet.de/feedbackformular.html

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  42. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/BJNR002210952.html
  43. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/BJNR002210952.html
  44. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/BJNR002210952.html

[USEMAP]
https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/BJNR002210952.html#imgmap2018913165839
   1. https://www.bmj.de/
   2. https://www.bundesjustizamt.de/


Usage: http://www.kk-software.de/kklynxview/get/URL
e.g. http://www.kk-software.de/kklynxview/get/http://www.kk-software.de
Errormessages are in German, sorry ;-)