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Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

   [2]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

   GOZ

   Ausfertigungsdatum: 22.10.1987

   Vollzitat:

   "Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die
   zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661)
   geändert worden ist"
   Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 I 2661
   Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter [3]Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1988 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3
     Buchst. g DBuchst. gg G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
(+++ Zur Bemessung der Gebühr im Beitrittsgebiet nach § 5 ab
     1.1.1999 vgl. Art. 22 G v. 19.12.1998 I 3853 +++)


   [4]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Inhaltsübersicht

   § 1 Anwendungsbereich
   § 2 Abweichende Vereinbarung
   § 3 Vergütungen
   § 4 Gebühren
   § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
   § 5a Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten
   Krankenversicherung
   § 6 Gebühren für andere Leistungen
   § 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
   § 8 Wegegeld
   § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
   § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
   § 11 Berlin-Klausel
   § 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
   Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen (Anlage)*)
   [5]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel

   Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch
   Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568) geänderten Fassung
   verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
   [6]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

   (1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich
   nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt
   ist.
   (2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den
   Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche
   Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch
   notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn
   sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
   [7]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Abweichende Vereinbarung

   (1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von
   dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung
   einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden
   Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute
   Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig
   gemacht werden.
   (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im
   Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung
   des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der
   Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus
   ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der
   Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang
   gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der
   Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung
   auszuhändigen.
   (3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil-
   und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor
   Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und
   Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf
   Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6
   Absatz 1 bleibt unberührt.
   (4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären
   privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur
   für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.
   [8]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Vergütungen

   Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von
   Auslagen zu.
   [9]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Gebühren

   (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten
   zahnärztlichen Leistungen.
   (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen
   berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach
   fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die
   Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem
   Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er
   für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur
   Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen
   methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch
   notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der
   Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in
   deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
   (3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für
   Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten
   und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im
   Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche
   Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht
   liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten
   ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
   (4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht
   gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe
   solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
   (5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem
   Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu
   unterrichten.
   [10]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

   (1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis
   Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich
   ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit
   dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der
   Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5
   abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach
   der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.
   (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der
   Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei
   der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der
   einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles
   begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung
   berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache
   Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche
   Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn
   Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen;
   Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind
   mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
   [11]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5a (weggefallen)

   -
   [12]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Gebühren für andere Leistungen

   (1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht
   aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand
   gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet
   werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung
   im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die
   selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und
   Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des
   Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
   (2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu
   berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer
   anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte
   enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den
   folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte
   aufgeführt sind:

   1.
          B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,

   2.
          C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII
          nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet
          wird,

   3.
          E V und E VI,

   4.
          J,

   5.
          L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern
          2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den
          Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L
          VII, L IX,

   6.
          M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606
          und 4715,

   7.
          N unter der Nummer 4852 sowie

   8.
          O.

   [13]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung

   (1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären
   privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten
   Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu
   mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach
   Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom
   Hundert. Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe
   J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.
   (2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht
   berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
   [14]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Entschädigungen

   (1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder
   Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch
   bedingten Mehrkosten abgegolten.
   (2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld
   beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des
   Zahnarztes von

   1.
          bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60
          Euro,

   2.
          mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30
          Euro,

   3.
          mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht
          18,40 Euro,

   4.
          mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70
          Euro.

   Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der
   Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle.
   Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim,
   insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das
   Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren
   Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.
   (3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des
   Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als
   Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt

   1.
          0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen
          Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen
          Aufwendungen,

   2.
          bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr
          als acht Stunden 112,50 Euro je Tag,

   3.
          Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.

   Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
   [15]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

   (1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren
   können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten
   für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach
   den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
   (2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen
   Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die
   voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und
   auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt
   voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die
   auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von
   mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich
   bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000
   Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für
   zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art,
   Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und
   Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf
   Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag
   genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den
   Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
   [16]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung

   (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser
   Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige
   Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch
   Bekanntmachung veröffentlicht.
   (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

   1.
          das Datum der Erbringung der Leistung,

   2.
          bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten
          Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten
          Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer
          Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den
          jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,

   3.
          bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und
          nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den
          Minderungsbetrag nach § 7,

   4.
          bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die
          Berechnung,

   5.
          bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen
          Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und
          deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der
          verwendeten Legierungen,

   6.
          bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art,
          Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem
          Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

   (3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des
   Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den
   Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
   Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer
   abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein
   Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen
   wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu
   begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung
   nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung
   beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen
   werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger
   Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist
   eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des
   Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den
   Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen
   erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu
   bezeichnen.
   (4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend
   bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und
   mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als
   gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
   (5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den
   Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
   (6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur
   zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für
   die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt
   insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
   [17]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Übergangsvorschrift

   Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung
   gilt weiter für

   1.
          Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011
          (BGBl. I S. 2661) erbracht worden sind,

   2.
          vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S.
          2661) begonnene Leistungen nach den Nummern 215 bis 222, 500 bis 523 und
          531 bis 534 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte
          in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung, wenn sie erst nach
          Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661)
          beendet werden,

   3.
          Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in
          der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung, die auf Grund einer vor dem
          Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661)
          geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum
          Behandlungsabschluss, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach
          Inkrafttreten dieser Verordnung, erbracht werden.

   [18]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Überprüfung

   Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung und -bewertung
   der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie berichtet dem Bundesrat bis
   spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden
   Gründe.
   [19]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen

   (Fundstelle: BGBl I 2011, 2664 -- 2680)
   A.
   Allgemeine zahnärztliche Leistungen
   Allgemeine Bestimmungen

   1.
          Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für
          ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der am 1.
          Januar 2012 geltenden Fassung - darf im Behandlungsfall nur einmal
          zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem
          Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des
          Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden.

          Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für
          ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im
          Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer
          Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für
          ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung
          nach der Nummer 3 nicht berechnet werden.

          Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der
          Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des
          Zahnarztes.

   2.
          Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete
          Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.

   3.
          Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen
          Praxiskosten nach § 4 Absatz 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen
          nach § 9 dieser Gebührenordnung.

   Nummer Leistungstext Punktzahl
   0010 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und
   Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie
   Aufzeichnung des Befundes  100
   0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme
   und gegebenenfalls Auswertung von Modellen  200
   0040 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei
   kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und
   funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer
   Behandlungsplanung
   Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander
   berechnungsfähig.  250
   0050 Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell
   einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung  120
   0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung
   einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
   Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in
   der Rechnung zu begründen.  260
   0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen,
   einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder
   Frontzahnbereich
   Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach
   diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben
   Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.   80
   0070 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich
   Vergleichstest, je Sitzung   50
   0080 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich   30
   0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie   60
   0100 Intraorale Leitungsanästhesie
   Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist
   dies in der Rechnung zu begründen.
   Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten
   Anästhetika gesondert berechnungsfähig.   70
   0110 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen
   nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045,
   3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und
   9170
   Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit
   dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.  400
   0120 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern
   2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160
   Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes
   der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.
   Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal
   berechnungsfähig.
   B.
   Prophylaktische Leistungen
   Allgemeine Bestimmungen
   Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung
   (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung
   (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.
   Nummer Leistungstext Punktzahl
   1000 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur
   Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten
    200
   1010 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer
   mindestens 15 Minuten  100
   1020 Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur
   Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung
   Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung
   nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
   Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der
   Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung
   des Patienten.
   Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen
   nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der
   Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen
   anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
   Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal
   berechnungsfähig.   50
   1030 Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen
   Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als
   Medikamententräger, je Kiefer
   1. Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger
   (z. B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig.
   2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Medikament abgegolten.
   3. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt
   nicht den Inhalt der Leistung nach der Nummer 1030.
   4. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger für
   Fluoridierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der
   Nummer 1030 innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen.   90
   1040 Professionelle Zahnreinigung
   Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf
   Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das
   Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete
   Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.
   Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020,
   4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig.   28
   C.
   Konservierende Leistungen
   Allgemeine Bestimmungen
   Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind
   gesondert berechnungsfähig.
   Nummer Leistungstext Punktzahl
   2000 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen,
   auch Glattflächenversiegelung, je Zahn   90
   2010 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer   50
   2020 Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität   98
   2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B.
   Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen
   Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
   Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen
   Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und
   höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten
   berechnungsfähig.   65
   2040 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich   65
   2050 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial
   einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer
   Hilfsmittel zur Formung der Füllung, einflächig  213
   2060 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
   Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, gegebenenfalls einschließlich
   Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich
   Verwendung von Inserts  527
   2070 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial
   einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer
   Hilfsmittel zur Formung der Füllung, zweiflächig  242
   2080 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
   Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, gegebenenfalls einschließlich
   Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich
   Verwendung von Inserts  556
   2090 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial
   einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer
   Hilfsmittel zur Formung der Füllung, dreiflächig  297
   2100 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
   Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich
   Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich
   Verwendung von Inserts  642
   2110 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial
   einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer
   Hilfsmittel zur Formung der Füllung, mehr als dreiflächig  319
   2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
   Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, gegebenenfalls
   einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls
   einschließlich Verwendung von Inserts  770
   2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch
   Nachpolieren einer vorhandenen Restauration  104
   2150 Einlagefüllung, einflächig 1141
   2160 Einlagefüllung, zweiflächig 1356
   2170 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 1709
   2180 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur
   Aufnahme einer Krone  150
   2190 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit
   Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone  450
   2195 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder
   Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone
   Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen
   nach den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig.
   Die Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer 2190
   nicht berechnungsfähig.
   Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180
   berechnungsfähig.
   Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer
   2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
   Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.  300
   2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone,
   Veneer etc.)  130
   2200 Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone
   (Tangentialpräparation) 1322
   2210 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder
   Stufenpräparation) 1678
   2220 Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder
   -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche,
   auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer
   Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den
   Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
   Die Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht
   berechnungsfähig.
   Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind
   folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder
   Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches
   Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone
   oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen.
   Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung
   mit Füllungsmaterial.
   Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und
   Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung. 2067
     Teilleistungen nach den Nummern 2200 bis 2220:
   2230 Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme
   beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
   2240 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der
   jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
   Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es
   dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder
   eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
   2250 Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen
   Zahnheilkunde
   Die Kosten für konfektionierte Kronen sind gesondert berechnungsfähig.  210
   2260 Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat,
   einschließlich Entfernung  100
   2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat,
   einschließlich Entfernung
   Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür
   gesondert berechnungsfähig.
   Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals,
   einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270
   abgegolten.  270
   2290 Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen
   eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches  180
   2300 Entfernung eines Wurzelstiftes  270
   2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers
   oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem
   Zahnersatz  145
   2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines
   Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem
   Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung  350
   2330 Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren,
   indirekte Überkappung), je Kavität  110
   2340 Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte
   Überkappung), je Kavität  200
   2350 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren  290
   2360 Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal  110
   2380 Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa  160
   2390 Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung   65
   2400 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals
   Die Leistung nach der Nummer 2400 ist je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung
   berechnungsfähig.   70
   2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in
   mehreren Sitzungen
   Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut
   berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv
   versorgt worden ist.
   Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung
   nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für denselben
   Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je
   Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal
   berechnungsfähig.  392
   2420 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal   70
   2430 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360,
   2380 und 2410, je Zahn und Sitzung  204
   2440 Füllung eines Wurzelkanals  258
   D.
   Chirurgische Leistungen
   Allgemeine Bestimmungen

   1.
          Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des
          Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche
          Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
          ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert
          berechnungsfähig.

   2.
          Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach
          Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

   3.
          Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
          oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von
          oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies
          zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich
          ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare
          Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

   Nummer Leistungstext Punktzahl
   3000 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats   70
   3010 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes  110
   3020 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes  270
   3030 Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie
   350
   3040 Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch
   Osteotomie  540
   3045 Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch
   umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen  767
   3050 Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als
   selbstständige Leistung  110
   3060 Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch
   Knochenbolzung  140
   3070 Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige
   Leistung   45
   3080 Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom,
   Epulis)  150
   3090 Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle  370
   3100 Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer
   Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden
   Schnittführung)
   Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben
   der Leistung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig.  270
   3110 Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn  460
   3120 Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
   Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert
   berechnungsfähig.  580
   3130 Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes  280
   3140 Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation  550
   3160 Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des
   Knochenbettes  650
   3190 Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie
   oder Wurzelspitzenresektion  270
   3200 Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung
   Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit
   Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den
   Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.  500
   3210 Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder
   Frontzahnbereich  140
   3230 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als
   selbstständige Leistung, je Kiefer  440
   3240 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch
   Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen
   Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, gegebenenfalls auch am
   zahnlosen Kieferabschnitt  550
   3250 Tuberplastik, einseitig  270
   3260 Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen
   Einstellung  550
   3270 Germektomie  590
   3280 Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des
   Septums bei echtem Diastema  270
   3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je
   Kieferhälfte oder Frontzahnbereich   55
   3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als
   selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden
   Schnittführung)
   Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder
   Frontzahnbereich berechnungsfähig.
   Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060
   oder 3310 nicht berechnungsfähig.   65
   3310 Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je
   Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
   Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder
   Frontzahnbereich berechnungsfähig.
   Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060
   oder 3300 nicht berechnungsfähig.  100
   E.
   Leistungen bei Erkrankungen
   der Mundschleimhaut und des Parodontiums
   Allgemeine Bestimmungen

   1.
          Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des
          Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche
          Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
          ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert
          berechnungsfähig.

   2.
          Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
          oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von
          oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies
          zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich
          ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von
          Membranen sind gesondert berechnungsfähig.

   Nummer Leistungstext Punktzahl
   4000 Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus
   Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal
   berechnungsfähig.  160
   4005 Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.
   B. des Parodontalen Screening-Index PSI)
   Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal
   berechnungsfähig.   80
   4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, gegebenenfalls
   einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung   45
   4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn
   Die verwendeten antibakteriellen Materialien sind gesondert berechnungsfähig.
   15
   4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und
   Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich   35
   4040 Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch
   Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je
   Sitzung   45
   4050 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich
   Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied   10
   4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich
   Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn
   Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb
   von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.   13
   4060 Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller
   Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je
   Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied
   Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040,
   4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.    7
   4070 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler
   Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat,
   geschlossenes Vorgehen  100
   4075 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler
   Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes
   Vorgehen  130
   4080 Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium   45
   4090 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem
   Frontzahn, je Parodontium  180
   4100 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem
   Seitenzahn, je Parodontium
   Neben den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den
   Nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.  275
   4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen-
   und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen
   Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme
   im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat
   Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen
   Behandlung berechnungsfähig.
   Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind
   gesondert berechnungsfähig.  180
   4120 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder
   Frontzahnbereich  275
   4130 Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich
   Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat  180
   4133 Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der
   Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum  880
   4136 Osteoplastik auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn
   oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung  200
   4138 Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich
   Fixierung, je Zahn, je Implantat  220
   4150 Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn,
   Implantat oder Parodontium    7
   F.
   Prothetische Leistungen
   Nummer Leistungstext Punktzahl
   5000 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je
   Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone
   (Tangentialpräparation) 1016
   5010 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je
   Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und
   Stufenpräparation) oder Einlagefüllung 1483
   5020 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je
   Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit
   Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion
   der Kaufläche 1997
   5030 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je
   Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe
   mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer
   Verbindungselemente 1483
   5040 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je
   Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer
   Teleskopkrone, auch Konuskrone
   Die Leistung nach der Nummer 5040 ist neben der Leistung nach der Nummer 5080
   nicht berechnungsfähig.
   Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche
   Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats,
   Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes
   Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o. a., Nachkontrolle und
   Korrekturen
   Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und
   Abdeckung mit Füllungsmaterial.
   Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder
   Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
   Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit
   Implantaten nicht berechnungsfähig.
   Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und
   Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. 2605
     Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:
   5050 Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder
   Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so
   ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
   5060 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der
   jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
   Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es
   dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder
   eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
   5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung
   von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder
   Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel  400
   5080 Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder
   Prothese, je Verbindungselement
   Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.
   Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040
   nicht berechnungsfähig.  230
   5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer
   5080  110
   5100 Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung  450
   5110 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der
   Funktion  360
   5120 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder
   Implantat, einschließlich Entfernung  240
   5140 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne
   oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung
   Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch
   mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120
   bis 5140 abgegolten.   80
   5150 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik
   befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne  730
   5160 Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, für jede weitere zu
   überbrückende Spanne  360
   5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen
   Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle
   Abformung zur Remontage, je Kiefer  250
   5180 Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel  450
   5190 Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel  540
   5200 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit
   einfachen, gebogenen Haftelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen  700
   5210 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit
   gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
   1400
   5220 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder
   Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer
   Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese
   voraus. 1850
   5230 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder
   Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer
   Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese
   voraus.
   Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen
   abgegolten:
   Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation,
   Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. 2200
   5240 Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230:
   Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der
   jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei
   Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
   5250 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer
   abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)  140
   5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer
   abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen
    270
   5270 Teilunterfütterung einer Prothese  180
   5280 Vollständige Unterfütterung einer Prothese  270
   5290 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller
   Randgestaltung, im Oberkiefer  450
   5300 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller
   Randgestaltung, im Unterkiefer  540
   5310 Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich
   funktioneller Randgestaltung
   Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen
   nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich
   getrennte Verrichtungen handelt.
   Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur
   Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.  730
   5320 Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens 2200
   5330 Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleich von
   Defekten der Kiefer 2800
   5340 Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler
   Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-,
   Halte- oder Hilfsvorrichtungen
   Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis
   5340 abgegolten. 7300
   G.
   Kieferorthopädische Leistungen
   Allgemeine Bestimmungen
   Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die
   Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel
   unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und
   Edelstahlbänder.
   Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für
   diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit
   dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden
   ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen
   Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu
   bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf
   hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht
   im vollen Umfang gewährleistet ist.
   Nummer Leistungstext Punktzahl
   6000 Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung
   Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Verlauf
   einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen.   80
   6010 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale,
   graphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach der Nummer 0060
    180
   6020 Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische
   Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen)  360
   6030 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer
   Umfang 1350
   6040 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittlerer
   Umfang 2100
   6050 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang
   Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen mindestens drei,
   bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben
   a bis e erfüllt sein:
   a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,
   b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,
   c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte
   Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,
   d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,
   e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen. 3600
   6060 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der
   Wachstumsphase einschließlich Retention, geringer Umfang 1800
   6070 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der
   Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang 2600
   6080 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der
   Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang
   Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach den
   Buchstaben a bis c, bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der
   Kriterien erfüllt sein:
   a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter,
   b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum
   Oberkiefer: dorsal,
   c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen.
   Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan
   festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.
   Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur
   Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den
   Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den
   angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten.
   Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den
   Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig. 3600
   6090 Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei
   abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer  700
   6100 Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel
   165
   6110 Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls
   Versiegelung des Zahnes   70
   6120 Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel  230
   6130 Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls
   Versiegelung des Zahnes   20
   6140 Eingliederung eines Teilbogens  210
   6150 Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je
   Kiefer  500
   6160 Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z. B. Headgear).  370
   6170 Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe.
   Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170
   sind gesondert berechnungsfähig.  500
   6180 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung
   von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und
   Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig  270
   6190 Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von
   schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen
   Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in
   derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.  140
   6200 Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B.
   Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen  450
   6210 Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention
   einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte,
   Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung   90
   6220 Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen
   Behandlungsmitteln (z. B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer  180
   6230 Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer  180
   6240 Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten
   einer Lücke)  270
   6250 Beseitigung des Diastemas, als selbstständige Leistung  450
   6260 Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als
   selbstständige Leistung 1100
   H.
   Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
   Allgemeine Bestimmungen
   Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder
   Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
   Nummer Leistungstext Punktzahl
   7000 Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche  270
   7010 Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche  800
   7020 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf  450
   7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch
   Unterfütterung  370
   7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfs   65
   7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive
   Maßnahmen, je Sitzung  180
   7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive
   Maßnahmen, je Sitzung  410
   7070 Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
   90
   7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten
   Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder
   je Implantat, einschließlich Entfernung  600
   7090 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im
   indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung
   Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass
   es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein
   Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.  270
     Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter
   drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die
   Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.
   Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die
   Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig.
   7100 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je
   Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied
   Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums
   nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich
   Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.  200
   J.
   Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
   Nummer Leistungstext Punktzahl
   8000 Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation
   Die Leistung nach der Nummer 8000 umfasst auch folgende zahnärztliche Leistungen:
   prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung,
   funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der
   Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (z. B. Resilienztest,
   Provokationstest).  500
   8010 Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch
   Stützstiftregistrierung, je Registrat
   Die Leistung nach der Nummer 8010 ist je Sitzung höchstens zweimal
   berechnungsfähig.
   Neben der Leistung nach der Nummer 8010 sind die Material- und Laborkosten für
   die Bissnahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks gesondert
   berechnungsfähig.  180
   8020 Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre
   Scharnierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren
   eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)  300
   8030 Kinematische Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kinematische
   Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenzpunkte, das
   Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit
   einem Artikulator)  550
   8035 Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung
   (eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, das definitive
   Markieren der Referenzpunkte, gegebenenfalls das Anlegen eines
   Übertragungsbogens, gegebenenfalls das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit
   einem Artikulator)
   Neben den Leistungen nach den Nummern 8020 bis 8035 sind die Material- und
   Laborkosten für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb)
   individuellen Artikulator gesondert berechnungsfähig.  550
   8050 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller
   Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung  500
   8060 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer
   Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung  750
   8065 Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung
   zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den
   gemessenen Werten, je Sitzung
   Neben den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 sind Material- und
   Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den
   gemessenen Werten gesondert berechnungsfähig.  850
   8080 Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich
   subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung,
   je Sitzung  250
   8090 Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am
   festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung  250
   8100 Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden
   und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar   20
   K.
   Implantologische Leistungen
   Allgemeine Bestimmungen

   1.
          Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne
          zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich Fixieren eines
          plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K
          und nicht gesondert berechnungsfähig.

   2.
          Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate,
          Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert
          berechnungsfähig.

          Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
          oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von
          Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei
          hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger
          anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie
          atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare
          Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

   Nummer Leistungstext Punktzahl
   9000 Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des
   Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut,
   einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen,
   Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, gegebenenfalls mit
   Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich
   Implantatauswahl, je Kiefer.
   Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten
   gesondert berechnungsfähig.  884
   9003 Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur
   Implantation, je Kiefer
   Bei Verwendung einer Orientierungsschablone sind die Material- und Laborkosten
   gesondert berechnungsfähig.  100
   9005 Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten
   Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation,
   gegebenenfalls einschließlich Fixierung, je Kiefer
   Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der
   Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig.  300
   9010 Implantatinsertion, je Implantat
   Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer
   Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre),
   gegebenenfalls einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des
   Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich
   Verschlussschraube und gegebenenfalls Einbringen von Aufbauelementen bei offener
   Einheilung sowie Wundverschluss 1545
   9020 Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib, auch orthodontisches
   Implantat  515
   9040 Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente
   (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem  626
   9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer
   Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven
   Phase
   1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den
   Nummern 9010 und 9040 berechnungsfähig.
   2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und
   höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.  313
   9060 Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall
   Die Leistung nach der Nummer 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je
   Sitzung berechnungsfähig.  313
   9090 Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber),
   Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung
   Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind
   gesondert berechnungsfähig.  400
   9100 Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche
   Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
   Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:
   Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Entnahme von
   Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen
   und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger
   Schleimhautabdeckung, gegebenenfalls einschließlich Einbringung und Fixierung
   resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
   1. Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes
   im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
   2. Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer
   9130 nicht berechnungsfähig.
   3. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der
   Leistung nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100
   berechnungsfähig.
   4. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der
   Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer
   9100 berechnungsfähig. 2694
   9110 Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)
   Mit einer Leistung nach der Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten:
   Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des
   Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen
   und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des
   Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen
   und/oder Knochenersatzmaterial)
   Die Leistung nach der Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben
   den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig. 1500
   9120 Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je
   Kieferhälfte
   Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten:
   Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch
   Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des
   Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, gegebenenfalls
   Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von
   Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), gegebenenfalls
   Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren - einschließlich
   Fixierung -, gegebenenfalls Reposition des Knochendeckels, Verschluss der
   Kieferhöhle und Wundverschluss 3000
   9130 Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), gegebenenfalls
   mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial,
   gegebenenfalls einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, gegebenenfalls
   einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und
   deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distraktion
   des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder
   Frontzahnbereich
   Neben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100
   nicht berechnungsfähig. 1540
   9140 Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes gegebenenfalls
   einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion,
   einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte
   oder Frontzahnbereich
   Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr
   nach der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser
   Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation
   eigenständig fixiert werden muss.  650
   9150 Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen
   (z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der
   Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  675
   9160 Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z. B. Barrieren -
   einschließlich Fixierung -, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder
   Frontzahnbereich  330
   9170 Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z. B.
   Osteosynthesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen
   Gerüstimplantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
   Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den
   Nummern 3000 und 3030 abgegolten.  500
   L.
   Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
   Allgemeine Bestimmungen

   1.
          Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer
          Leistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern
          können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer
          Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der
          einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden.

   2.
          Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen
          Gebührensatz berechnungsfähig.

   3.
          Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind
          zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

        -
                nach den Nummern 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120,
                3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 in
                Abschnitt D,

        -
                nach den Nummern 4090, 4100, 4130 und 4133 in Abschnitt E sowie

        -
                nach den Nummern 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140,
                9150, 9160 und 9170 in Abschnitt K

          zuzuordnen.

   4.
          Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die
          zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.

   5.
          Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 0500 bis 0530
          ist die erbrachte zahnärztlich-chirurgische Leistung mit der höchsten
          Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 0500 bis 0530 zu
          der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen
          zahnärztlich-chirurgischen Leistungen ist nicht möglich.

   6.
          Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nicht berechnungsfähig,
          wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre
          Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die
          stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder
          nach der nichtstationären Operation notwendig und entsprechend begründet
          wird.

   7.
          Die Zuschläge nach den Nummern 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind neben
          den entsprechenden Zuschlägen nach den Nummern 440 bis 445 des
          Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für dieselbe Sitzung nicht
          berechnungsfähig.

   Nummer Leistungstext Punktzahl
   0500 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
   Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu
   den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130
   Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal
   berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach
   den Nummern 0510 bis 0530 nicht berechnungsfähig. 400
   0510 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
   Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind
   Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal
   berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach
   den Nummern 0500, 0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig. 750
   0520 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
   Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
   Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal
   berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach
   den Nummern 0500, 0510 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig. 1300
   0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
   Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
   Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal
   berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach
   den Nummern 0500 bis 0520 nicht berechnungsfähig. 2200
   [20]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 Liquidationsvordruck

   (Fundstelle: BGBl I 2011, 2681 -- 2682)
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     * [23]zum Seitenanfang
     * [24]Impressum
     * [25]Datenschutz
     * [26]Barrierefreiheitserklärung
     * [27]Feedback-Formular
     *

References

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  22. https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2011/j2661-1_0020.pdf
  23. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/BJNR023160987.html#Seitenanfang
  24. https://www.gesetze-im-internet.de/impressum.html
  25. https://www.gesetze-im-internet.de/datenschutz.html
  26. https://www.gesetze-im-internet.de/barrierefreiheit.html
  27. https://www.gesetze-im-internet.de/feedbackformular.html

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   1. https://www.bmj.de/
   2. https://www.bundesjustizamt.de/


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e.g. http://www.kk-software.de/kklynxview/get/http://www.kk-software.de
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