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Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
[2]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
GOZ
Ausfertigungsdatum: 22.10.1987
Vollzitat:
"Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661)
geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 I 2661
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter [3]Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1988 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3
Buchst. g DBuchst. gg G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
(+++ Zur Bemessung der Gebühr im Beitrittsgebiet nach § 5 ab
1.1.1999 vgl. Art. 22 G v. 19.12.1998 I 3853 +++)
[4]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 3 Vergütungen
§ 4 Gebühren
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
§ 5a Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten
Krankenversicherung
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
§ 8 Wegegeld
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
§ 11 Berlin-Klausel
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen (Anlage)*)
[5]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568) geänderten Fassung
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
[6]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich
nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt
ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den
Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche
Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch
notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn
sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
[7]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Abweichende Vereinbarung
(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von
dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung
einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden
Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute
Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig
gemacht werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im
Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung
des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der
Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus
ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der
Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang
gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der
Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung
auszuhändigen.
(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil-
und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor
Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und
Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf
Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6
Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären
privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur
für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.
[8]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Vergütungen
Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von
Auslagen zu.
[9]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Gebühren
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten
zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen
berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach
fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die
Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem
Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er
für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur
Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen
methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch
notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der
Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in
deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für
Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten
und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im
Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche
Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht
liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten
ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht
gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe
solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem
Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu
unterrichten.
[10]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis
Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich
ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit
dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der
Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5
abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach
der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der
Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei
der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der
einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles
begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung
berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache
Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche
Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn
Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen;
Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind
mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
[11]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5a (weggefallen)
-
[12]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht
aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand
gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet
werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung
im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die
selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und
Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu
berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer
anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte
enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den
folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte
aufgeführt sind:
1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII
nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet
wird,
3.
E V und E VI,
4.
J,
5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern
2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den
Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L
VII, L IX,
6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606
und 4715,
7.
N unter der Nummer 4852 sowie
8.
O.
[13]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären
privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten
Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu
mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach
Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom
Hundert. Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe
J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.
(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht
berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
[14]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8 Entschädigungen
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder
Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch
bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld
beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des
Zahnarztes von
1.
bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60
Euro,
2.
mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30
Euro,
3.
mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht
18,40 Euro,
4.
mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70
Euro.
Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der
Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle.
Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim,
insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das
Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren
Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.
(3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des
Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als
Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt
1.
0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen
Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen
Aufwendungen,
2.
bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr
als acht Stunden 112,50 Euro je Tag,
3.
Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
[15]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren
können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten
für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach
den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen
Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die
voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und
auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt
voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die
auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von
mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich
bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000
Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für
zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art,
Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und
Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf
Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag
genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den
Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
[16]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser
Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige
Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch
Bekanntmachung veröffentlicht.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten
Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten
Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer
Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den
jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und
nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den
Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die
Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen
Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und
deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der
verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art,
Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem
Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des
Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den
Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer
abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein
Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen
wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu
begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung
nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung
beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen
werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger
Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist
eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des
Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den
Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen
erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu
bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend
bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und
mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als
gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den
Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur
zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für
die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt
insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
[17]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 11 Übergangsvorschrift
Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung
gilt weiter für
1.
Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2661) erbracht worden sind,
2.
vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S.
2661) begonnene Leistungen nach den Nummern 215 bis 222, 500 bis 523 und
531 bis 534 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte
in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung, wenn sie erst nach
Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661)
beendet werden,
3.
Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in
der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung, die auf Grund einer vor dem
Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661)
geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum
Behandlungsabschluss, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung, erbracht werden.
[18]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Überprüfung
Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung und -bewertung
der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie berichtet dem Bundesrat bis
spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden
Gründe.
[19]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen
(Fundstelle: BGBl I 2011, 2664 -- 2680)
A.
Allgemeine zahnärztliche Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1.
Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für
ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der am 1.
Januar 2012 geltenden Fassung - darf im Behandlungsfall nur einmal
zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem
Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des
Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden.
Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für
ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im
Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer
Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für
ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung
nach der Nummer 3 nicht berechnet werden.
Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der
Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des
Zahnarztes.
2.
Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete
Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.
3.
Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen
Praxiskosten nach § 4 Absatz 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen
nach § 9 dieser Gebührenordnung.
Nummer Leistungstext Punktzahl
0010 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und
Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie
Aufzeichnung des Befundes 100
0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme
und gegebenenfalls Auswertung von Modellen 200
0040 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei
kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und
funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer
Behandlungsplanung
Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander
berechnungsfähig. 250
0050 Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell
einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung 120
0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung
einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in
der Rechnung zu begründen. 260
0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen,
einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich
Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach
diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben
Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig. 80
0070 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich
Vergleichstest, je Sitzung 50
0080 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 30
0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie 60
0100 Intraorale Leitungsanästhesie
Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist
dies in der Rechnung zu begründen.
Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten
Anästhetika gesondert berechnungsfähig. 70
0110 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen
nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045,
3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und
9170
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit
dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 400
0120 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern
2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes
der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal
berechnungsfähig.
B.
Prophylaktische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung
(Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung
(Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.
Nummer Leistungstext Punktzahl
1000 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur
Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten
200
1010 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer
mindestens 15 Minuten 100
1020 Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur
Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung
Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung
nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der
Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung
des Patienten.
Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen
nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der
Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen
anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal
berechnungsfähig. 50
1030 Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen
Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als
Medikamententräger, je Kiefer
1. Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger
(z. B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig.
2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Medikament abgegolten.
3. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt
nicht den Inhalt der Leistung nach der Nummer 1030.
4. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger für
Fluoridierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der
Nummer 1030 innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen. 90
1040 Professionelle Zahnreinigung
Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf
Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das
Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete
Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.
Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020,
4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig. 28
C.
Konservierende Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind
gesondert berechnungsfähig.
Nummer Leistungstext Punktzahl
2000 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen,
auch Glattflächenversiegelung, je Zahn 90
2010 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer 50
2020 Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität 98
2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B.
Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen
Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen
Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und
höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten
berechnungsfähig. 65
2040 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 65
2050 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial
einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung, einflächig 213
2060 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, gegebenenfalls einschließlich
Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich
Verwendung von Inserts 527
2070 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial
einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung, zweiflächig 242
2080 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, gegebenenfalls einschließlich
Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich
Verwendung von Inserts 556
2090 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial
einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung, dreiflächig 297
2100 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich
Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich
Verwendung von Inserts 642
2110 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial
einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung, mehr als dreiflächig 319
2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, gegebenenfalls
einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls
einschließlich Verwendung von Inserts 770
2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch
Nachpolieren einer vorhandenen Restauration 104
2150 Einlagefüllung, einflächig 1141
2160 Einlagefüllung, zweiflächig 1356
2170 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 1709
2180 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur
Aufnahme einer Krone 150
2190 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit
Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone 450
2195 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder
Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone
Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen
nach den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer 2190
nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180
berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer
2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig. 300
2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone,
Veneer etc.) 130
2200 Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone
(Tangentialpräparation) 1322
2210 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder
Stufenpräparation) 1678
2220 Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder
-kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche,
auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer
Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den
Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht
berechnungsfähig.
Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind
folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder
Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches
Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone
oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen.
Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung
mit Füllungsmaterial.
Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und
Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung. 2067
Teilleistungen nach den Nummern 2200 bis 2220:
2230 Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme
beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
2240 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der
jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es
dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder
eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
2250 Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen
Zahnheilkunde
Die Kosten für konfektionierte Kronen sind gesondert berechnungsfähig. 210
2260 Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat,
einschließlich Entfernung 100
2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat,
einschließlich Entfernung
Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür
gesondert berechnungsfähig.
Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals,
einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270
abgegolten. 270
2290 Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen
eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches 180
2300 Entfernung eines Wurzelstiftes 270
2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers
oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem
Zahnersatz 145
2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines
Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem
Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung 350
2330 Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren,
indirekte Überkappung), je Kavität 110
2340 Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte
Überkappung), je Kavität 200
2350 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren 290
2360 Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal 110
2380 Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa 160
2390 Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung 65
2400 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals
Die Leistung nach der Nummer 2400 ist je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung
berechnungsfähig. 70
2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in
mehreren Sitzungen
Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut
berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv
versorgt worden ist.
Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung
nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für denselben
Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je
Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal
berechnungsfähig. 392
2420 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal 70
2430 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360,
2380 und 2410, je Zahn und Sitzung 204
2440 Füllung eines Wurzelkanals 258
D.
Chirurgische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des
Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche
Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert
berechnungsfähig.
2.
Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach
Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
3.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von
oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies
zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich
ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare
Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
Nummer Leistungstext Punktzahl
3000 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats 70
3010 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes 110
3020 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes 270
3030 Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie
350
3040 Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch
Osteotomie 540
3045 Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch
umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen 767
3050 Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als
selbstständige Leistung 110
3060 Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch
Knochenbolzung 140
3070 Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige
Leistung 45
3080 Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom,
Epulis) 150
3090 Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle 370
3100 Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer
Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden
Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben
der Leistung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig. 270
3110 Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn 460
3120 Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert
berechnungsfähig. 580
3130 Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes 280
3140 Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation 550
3160 Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des
Knochenbettes 650
3190 Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie
oder Wurzelspitzenresektion 270
3200 Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit
Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den
Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden. 500
3210 Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich 140
3230 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als
selbstständige Leistung, je Kiefer 440
3240 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch
Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen
Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, gegebenenfalls auch am
zahnlosen Kieferabschnitt 550
3250 Tuberplastik, einseitig 270
3260 Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen
Einstellung 550
3270 Germektomie 590
3280 Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des
Septums bei echtem Diastema 270
3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 55
3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als
selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden
Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060
oder 3310 nicht berechnungsfähig. 65
3310 Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je
Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060
oder 3300 nicht berechnungsfähig. 100
E.
Leistungen bei Erkrankungen
der Mundschleimhaut und des Parodontiums
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des
Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche
Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert
berechnungsfähig.
2.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von
oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies
zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich
ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von
Membranen sind gesondert berechnungsfähig.
Nummer Leistungstext Punktzahl
4000 Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus
Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal
berechnungsfähig. 160
4005 Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.
B. des Parodontalen Screening-Index PSI)
Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal
berechnungsfähig. 80
4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, gegebenenfalls
einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung 45
4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn
Die verwendeten antibakteriellen Materialien sind gesondert berechnungsfähig.
15
4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und
Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 35
4040 Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch
Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je
Sitzung 45
4050 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich
Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied 10
4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich
Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn
Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb
von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig. 13
4060 Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller
Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je
Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied
Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040,
4050 und 4055 nicht berechnungsfähig. 7
4070 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler
Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat,
geschlossenes Vorgehen 100
4075 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler
Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes
Vorgehen 130
4080 Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium 45
4090 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem
Frontzahn, je Parodontium 180
4100 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem
Seitenzahn, je Parodontium
Neben den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den
Nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. 275
4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen-
und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen
Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme
im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat
Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen
Behandlung berechnungsfähig.
Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind
gesondert berechnungsfähig. 180
4120 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich 275
4130 Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich
Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat 180
4133 Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der
Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum 880
4136 Osteoplastik auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn
oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung 200
4138 Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich
Fixierung, je Zahn, je Implantat 220
4150 Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn,
Implantat oder Parodontium 7
F.
Prothetische Leistungen
Nummer Leistungstext Punktzahl
5000 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je
Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone
(Tangentialpräparation) 1016
5010 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je
Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und
Stufenpräparation) oder Einlagefüllung 1483
5020 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je
Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit
Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion
der Kaufläche 1997
5030 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je
Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe
mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer
Verbindungselemente 1483
5040 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je
Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer
Teleskopkrone, auch Konuskrone
Die Leistung nach der Nummer 5040 ist neben der Leistung nach der Nummer 5080
nicht berechnungsfähig.
Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche
Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats,
Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes
Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o. a., Nachkontrolle und
Korrekturen
Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und
Abdeckung mit Füllungsmaterial.
Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder
Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit
Implantaten nicht berechnungsfähig.
Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und
Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. 2605
Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:
5050 Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder
Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so
ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
5060 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der
jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es
dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder
eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung
von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder
Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel 400
5080 Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder
Prothese, je Verbindungselement
Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.
Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040
nicht berechnungsfähig. 230
5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer
5080 110
5100 Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung 450
5110 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der
Funktion 360
5120 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder
Implantat, einschließlich Entfernung 240
5140 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne
oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch
mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120
bis 5140 abgegolten. 80
5150 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik
befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne 730
5160 Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, für jede weitere zu
überbrückende Spanne 360
5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen
Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle
Abformung zur Remontage, je Kiefer 250
5180 Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel 450
5190 Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel 540
5200 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit
einfachen, gebogenen Haftelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen 700
5210 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit
gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
1400
5220 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder
Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer
Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese
voraus. 1850
5230 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder
Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer
Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese
voraus.
Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen
abgegolten:
Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation,
Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. 2200
5240 Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230:
Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der
jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei
Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
5250 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer
abnehmbaren Prothese (ohne Abformung) 140
5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer
abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen
270
5270 Teilunterfütterung einer Prothese 180
5280 Vollständige Unterfütterung einer Prothese 270
5290 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller
Randgestaltung, im Oberkiefer 450
5300 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller
Randgestaltung, im Unterkiefer 540
5310 Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich
funktioneller Randgestaltung
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen
nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich
getrennte Verrichtungen handelt.
Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur
Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. 730
5320 Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens 2200
5330 Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleich von
Defekten der Kiefer 2800
5340 Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler
Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-,
Halte- oder Hilfsvorrichtungen
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis
5340 abgegolten. 7300
G.
Kieferorthopädische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die
Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel
unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und
Edelstahlbänder.
Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für
diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit
dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden
ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen
Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu
bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf
hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht
im vollen Umfang gewährleistet ist.
Nummer Leistungstext Punktzahl
6000 Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Verlauf
einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen. 80
6010 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale,
graphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach der Nummer 0060
180
6020 Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische
Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen) 360
6030 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer
Umfang 1350
6040 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittlerer
Umfang 2100
6050 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen mindestens drei,
bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben
a bis e erfüllt sein:
a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,
b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,
c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte
Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,
d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,
e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen. 3600
6060 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der
Wachstumsphase einschließlich Retention, geringer Umfang 1800
6070 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der
Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang 2600
6080 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der
Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach den
Buchstaben a bis c, bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der
Kriterien erfüllt sein:
a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter,
b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum
Oberkiefer: dorsal,
c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen.
Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan
festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.
Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur
Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den
Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den
angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten.
Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den
Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig. 3600
6090 Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei
abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer 700
6100 Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel
165
6110 Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls
Versiegelung des Zahnes 70
6120 Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel 230
6130 Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls
Versiegelung des Zahnes 20
6140 Eingliederung eines Teilbogens 210
6150 Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je
Kiefer 500
6160 Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z. B. Headgear). 370
6170 Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe.
Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170
sind gesondert berechnungsfähig. 500
6180 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung
von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und
Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig 270
6190 Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von
schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen
Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in
derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. 140
6200 Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B.
Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen 450
6210 Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention
einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte,
Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung 90
6220 Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen
Behandlungsmitteln (z. B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer 180
6230 Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer 180
6240 Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten
einer Lücke) 270
6250 Beseitigung des Diastemas, als selbstständige Leistung 450
6260 Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als
selbstständige Leistung 1100
H.
Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
Allgemeine Bestimmungen
Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder
Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
Nummer Leistungstext Punktzahl
7000 Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche 270
7010 Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche 800
7020 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf 450
7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch
Unterfütterung 370
7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfs 65
7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive
Maßnahmen, je Sitzung 180
7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive
Maßnahmen, je Sitzung 410
7070 Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
90
7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten
Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder
je Implantat, einschließlich Entfernung 600
7090 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im
indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung
Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass
es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein
Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt. 270
Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter
drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die
Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.
Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die
Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig.
7100 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je
Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied
Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums
nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich
Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten. 200
J.
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Nummer Leistungstext Punktzahl
8000 Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation
Die Leistung nach der Nummer 8000 umfasst auch folgende zahnärztliche Leistungen:
prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung,
funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der
Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (z. B. Resilienztest,
Provokationstest). 500
8010 Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch
Stützstiftregistrierung, je Registrat
Die Leistung nach der Nummer 8010 ist je Sitzung höchstens zweimal
berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 8010 sind die Material- und Laborkosten für
die Bissnahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks gesondert
berechnungsfähig. 180
8020 Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre
Scharnierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren
eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator) 300
8030 Kinematische Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kinematische
Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenzpunkte, das
Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit
einem Artikulator) 550
8035 Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung
(eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, das definitive
Markieren der Referenzpunkte, gegebenenfalls das Anlegen eines
Übertragungsbogens, gegebenenfalls das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit
einem Artikulator)
Neben den Leistungen nach den Nummern 8020 bis 8035 sind die Material- und
Laborkosten für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb)
individuellen Artikulator gesondert berechnungsfähig. 550
8050 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller
Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung 500
8060 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer
Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung 750
8065 Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung
zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den
gemessenen Werten, je Sitzung
Neben den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 sind Material- und
Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den
gemessenen Werten gesondert berechnungsfähig. 850
8080 Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich
subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung,
je Sitzung 250
8090 Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am
festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung 250
8100 Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden
und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar 20
K.
Implantologische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne
zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich Fixieren eines
plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K
und nicht gesondert berechnungsfähig.
2.
Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate,
Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert
berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von
Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei
hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger
anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie
atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare
Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
Nummer Leistungstext Punktzahl
9000 Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des
Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut,
einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen,
Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, gegebenenfalls mit
Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich
Implantatauswahl, je Kiefer.
Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten
gesondert berechnungsfähig. 884
9003 Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur
Implantation, je Kiefer
Bei Verwendung einer Orientierungsschablone sind die Material- und Laborkosten
gesondert berechnungsfähig. 100
9005 Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten
Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation,
gegebenenfalls einschließlich Fixierung, je Kiefer
Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der
Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig. 300
9010 Implantatinsertion, je Implantat
Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer
Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre),
gegebenenfalls einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des
Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich
Verschlussschraube und gegebenenfalls Einbringen von Aufbauelementen bei offener
Einheilung sowie Wundverschluss 1545
9020 Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib, auch orthodontisches
Implantat 515
9040 Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente
(z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem 626
9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer
Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven
Phase
1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den
Nummern 9010 und 9040 berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und
höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig. 313
9060 Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall
Die Leistung nach der Nummer 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je
Sitzung berechnungsfähig. 313
9090 Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber),
Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung
Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind
gesondert berechnungsfähig. 400
9100 Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche
Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:
Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Entnahme von
Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen
und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger
Schleimhautabdeckung, gegebenenfalls einschließlich Einbringung und Fixierung
resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
1. Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes
im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
2. Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer
9130 nicht berechnungsfähig.
3. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der
Leistung nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100
berechnungsfähig.
4. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der
Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer
9100 berechnungsfähig. 2694
9110 Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)
Mit einer Leistung nach der Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten:
Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des
Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen
und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des
Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen
und/oder Knochenersatzmaterial)
Die Leistung nach der Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben
den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig. 1500
9120 Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je
Kieferhälfte
Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten:
Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch
Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des
Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, gegebenenfalls
Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von
Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), gegebenenfalls
Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren - einschließlich
Fixierung -, gegebenenfalls Reposition des Knochendeckels, Verschluss der
Kieferhöhle und Wundverschluss 3000
9130 Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), gegebenenfalls
mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial,
gegebenenfalls einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, gegebenenfalls
einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und
deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distraktion
des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich
Neben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100
nicht berechnungsfähig. 1540
9140 Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes gegebenenfalls
einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion,
einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich
Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr
nach der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser
Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation
eigenständig fixiert werden muss. 650
9150 Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen
(z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der
Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 675
9160 Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z. B. Barrieren -
einschließlich Fixierung -, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich 330
9170 Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z. B.
Osteosynthesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen
Gerüstimplantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den
Nummern 3000 und 3030 abgegolten. 500
L.
Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1.
Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer
Leistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern
können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer
Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der
einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden.
2.
Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen
Gebührensatz berechnungsfähig.
3.
Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind
zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
-
nach den Nummern 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120,
3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 in
Abschnitt D,
-
nach den Nummern 4090, 4100, 4130 und 4133 in Abschnitt E sowie
-
nach den Nummern 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140,
9150, 9160 und 9170 in Abschnitt K
zuzuordnen.
4.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die
zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.
5.
Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 0500 bis 0530
ist die erbrachte zahnärztlich-chirurgische Leistung mit der höchsten
Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 0500 bis 0530 zu
der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen
zahnärztlich-chirurgischen Leistungen ist nicht möglich.
6.
Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nicht berechnungsfähig,
wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre
Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die
stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder
nach der nichtstationären Operation notwendig und entsprechend begründet
wird.
7.
Die Zuschläge nach den Nummern 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind neben
den entsprechenden Zuschlägen nach den Nummern 440 bis 445 des
Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für dieselbe Sitzung nicht
berechnungsfähig.
Nummer Leistungstext Punktzahl
0500 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu
den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130
Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal
berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach
den Nummern 0510 bis 0530 nicht berechnungsfähig. 400
0510 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal
berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach
den Nummern 0500, 0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig. 750
0520 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal
berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach
den Nummern 0500, 0510 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig. 1300
0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal
berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach
den Nummern 0500 bis 0520 nicht berechnungsfähig. 2200
[20]Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 2 Liquidationsvordruck
(Fundstelle: BGBl I 2011, 2681 -- 2682)
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References
1. LYNXIMGMAP:https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/BJNR023160987.html#imgmap2018913165839
2. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html
3. https://www.gesetze-im-internet.de/hinweise.html#stand
4. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE000101320
5. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE000200304
6. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE000300304
7. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE000401310
8. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE000501310
9. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE000601310
10. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE000702310
11. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE001601310
12. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE000801310
13. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE000904310
14. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE001001310
15. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE001101310
16. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE001202310
17. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE001301310
18. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE001401310
19. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE001501310
20. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html#BJNR023160987BJNE001700310
21. https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2011/j2661-1_0010.pdf
22. https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2011/j2661-1_0020.pdf
23. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/BJNR023160987.html#Seitenanfang
24. https://www.gesetze-im-internet.de/impressum.html
25. https://www.gesetze-im-internet.de/datenschutz.html
26. https://www.gesetze-im-internet.de/barrierefreiheit.html
27. https://www.gesetze-im-internet.de/feedbackformular.html
[USEMAP]
https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/BJNR023160987.html#imgmap2018913165839
1. https://www.bmj.de/
2. https://www.bundesjustizamt.de/
Usage: http://www.kk-software.de/kklynxview/get/URL
e.g. http://www.kk-software.de/kklynxview/get/http://www.kk-software.de
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